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Online-Nachricht - Mittwoch, 04.11.2009

Umsatzsteuer | Personalberatung als Beratungsleistung (BFH)

Berufstypische Leistungen sog. Personalberater, die diese im Rahmen der Suche nach Führungskräften für ihre Auftraggeber gegen ein Festhonorar erbringen, stellen in der Regel Beratungsleistungen i.S. von § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG dar. Dem steht nicht entgegen, dass dabei den Auftraggebern letztlich eine Personenauswahl präsentiert wird (; veröffentlicht am ).

Hintergrund:  Eine sonstige Leistung wird grds. an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG). Abweichend hiervon bestimmt § 3a Abs. 3 Satz 1 UStG für einzelne in § 3a Abs. 4 UStG aufgezählte sonstige Leistungen an einen Unternehmer den Leistungsort danach, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Zu diesen am Sitzort des Leistungsempfängers ausgeführten Leistungen gehören nach § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG "die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung".
Hierzu führt der BFH weiter aus: Berufstypische Leistungen von Personalberatern im Rahmen der Suche nach Führungskräften stellen in der Regel Beratungsleistungen i.S. von § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG i.V. mit Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 56 Abs. 1 Buchst. c Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) dar. Der Kern und Schwerpunkt dieser aus verschiedenen Leistungsbestandteilen bestehenden Tätigkeit liegt darin, eine fundierte und qualifizierte Empfehlung zur Besetzung der jeweiligen Position aussprechen zu können. Dem steht nicht entgegen, dass dabei letztlich eine Personenauswahl präsentiert wird.
Anmerkung der NWB-Redaktion: Der BFH hat sich unter dem Einfluss der Rechtsprechung des EuGH (vgl. NWB NAAAB-72581;  v. NWB RAAAC-66062 und NWB UAAAA-76753) vom strikten Wortlaut des § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG gelöst und den spezifisch gemeinschaftsrechtlichen Begriff der Beratungsleistungen unabhängig von den im Gesetz genannten Berufsgruppen definiert. Entscheidend war, dass die Klägerin bei der Suche und Auswahl der Bewerber qualifizierte Beratungsleistungen erbracht hat und ihre Bezahlung erfolgsunabhängig war.

Hinweis: Ab fallen derartige Leistungen an Unternehmer per se nach § 3a Abs. 2 UStG n.F. unter das Empfängerortprinzip (vgl. hierzu Huschens, Ort der sonstigen Leistung nach §§ 3a, 3b und 3e UStG ab , NWB GAAAD-30073).
Quelle: BFH online
 

 

 

Fundstelle(n):
JAAAF-13539