Aufteilungsverbot | Pro-Kopf-Aufteilung bei sozialpäd. Lebensgemeinschaft zulässig (BFH)
Bei einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft, bei der Kinder mit erheblichen familiären Problemen in eine intakte Familie einbezogen werden, können die Aufwendungen für Gemeinschaftsräume, die sowohl der eigenen Wohnnutzung als auch der (entgeltlichen) Betreuung der fremden Kinder dienen, nach der Kopfzahl der in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen aufgeteilt werden (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die im Streitjahr 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger leben seit September 2003 im gemeinsamen Haushalt mit ihren beiden leiblichen Kindern und mit drei weiteren Kindern. Mit diesen gründete die Klägerin als Heilpädagogin eine sozialpädagogische Lebensgemeinschaft (SPLG). Hieraus erzielt sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Der Kläger erwarb im Juni 2003 ein Einfamilienhaus, bestehend aus fünf Kinderzimmern, zwei Badezimmern, einem Elternschlaf- und Arbeitszimmer, einer Küche, einem Wohnzimmer und einem Keller. Elternschlafzimmer und Arbeitszimmer befinden sich im Dachgeschoss. Mit Vertrag vom August 2003 vermietete ab September 2003 der Kläger der Klägerin drei Kinderzimmer, das von den Projektkindern genutzte Bad sowie das Arbeitszimmer im Dachgeschoss. Des Weiteren wurde im Mietvertrag die Mitbenutzung der Gemeinschaftsräume (Küche, Wohn- und Essbereich sowie Diele und Garten) eingeräumt. Die Kläger machten für das Streitjahr u.a. bei den Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung anteilige AfA für die gemeinschaftlich genutzten Räume geltend. Ferner machte der Kläger AfA für die Möblierung der Küche, die Beschaffung von Kücheninventar, Kellerregale, Essgruppe sowie Regale im Wohnzimmer geltend.
Dazu führt der BFH weiter aus: Die Aufteilung nach der Zahl der Nutzer einer Wohnung stellt einen objektiven Maßstab dar, der eine sichere und leichte Abgrenzung einer steuerbaren Raumnutzung von der privaten Wohnnutzung ermöglicht. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Person welche konkreten in qm messbaren Flächenanteile der Wohnräume oder Teile der Einrichtungsgegenstände mit welcher Intensität und welchen Zeitanteilen pro Tag nutzt. Um die durch die Einkünfteerzielung - im Zusammenhang mit den aufgenommenen Kindern und deren Betreuung - einerseits von der durch die private Wohnnutzung andererseits verursachte Abnutzung abzugrenzen, stellt die Anzahl der Personen, die sich aus privaten Gründen oder im einkommensteuerbaren Bereich in der Wohnung als ihrem Lebensmittelpunkt in einer Hausgemeinschaft aufhalten, einen objektiven Maßstab dar. Hierfür ist weder eine „statische Nutzung“ erforderlich noch müssen einzelne Lebensgewohnheiten nachvollzogen werden.
Quelle: BFH online
Anmerkung der NWB-Redaktion: Der IX. Senat des BFH, dessen Vorsitzender zugleich Vorsitzender des Großen Senats des BFH ist, bejaht im Streitfall eine Ausnahme vom Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG, weil sich die Aufwendungen im Wege der Schätzung aufteilen lassen. Der objektive und leicht nachprüfbare Maßstab ist danach die Aufteilung nach Köpfen. Zur Begründung führt der IX. Senat den Vorlagebeschluss des VI. Senats vom NWB XAAAC-03832 an. Man kann also gespannt sein, wie der Große Senat des BFH zum Aufteilungs- und Abzugsverbot entscheiden wird.
Fundstelle(n):
FAAAF-13536