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Online-Nachricht - Freitag, 09.01.2009

Wiedereinsetzung | Bekanntgabe eines vordatierten Steuerbescheids (BFH)

Ein Steuerbescheid, der vor dem Datum des Bescheids zugestellt wird, ist wirksam bekanntgegeben, so dass die Einspruchsfrist mit Bekanntgabe des Bescheids zu laufen beginnt ().

Das NWB DAAAD-02667  lässt sich wie folgt zusammenfassen:

1.      Ein Steuerbescheid, der vor dem Datum des Bescheids zugestellt wird, ist wirksam bekanntgegeben, so dass die Einspruchsfrist mit Bekanntgabe des Bescheids zu laufen beginnt.

 

2.      Versäumt der Empfänger die Einspruchsfrist, weil er darauf vertraut hat, die Frist ende nicht vor Ablauf eines Monats nach dem Datum des Bescheids, ist regelmäßig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Dazu führt der Senat weiter aus: Nach der Verwaltungspraxis werden Steuerbescheide grundsätzlich nicht vor dem auf dem Bescheid angegebenen Datum zur Post gegeben. Das gilt auch dann, wenn das Rechenzentrum die Bescheide nicht unmittelbar an den Steuerpflichtigen verschickt, sondern den Finanzämtern vordatiert zur Prüfung und anschließenden Bekanntgabe zuleitet. Die Finanzämter senden in diesen Fällen die Bescheide frühestens zu dem vom Rechenzentrum maschinell ausgedruckten Datum ab. Erscheint ausnahmsweise aus besonderen Gründen eine vorherige Bekanntgabe erforderlich, wird das ausgedruckte Bescheiddatum manuell geändert. Auch bei einer förmlichen Zustellung wird der Bescheid regelmäßig nicht vor dem aufgedruckten Datum bekannt gegeben. Wenn den Steuerpflichtigen nicht aufgefallen war, dass das Finanzamt die Bescheide vor dem aufgedruckten Datum verschickt hatte, durften auch sie - aufgrund der Praxis der Finanzämter bei der Versendung der Steuerbescheide - darauf vertrauen, dass innerhalb eines Monats ab Bescheiddatum eingelegte Einsprüche rechtzeitig sind.

Fundstelle(n):
XAAAF-13530