Minijob und Kurzarbeit | Anrechnung auf Kurzarbeitergeld möglich (OFD)
Die OFD Koblenz weist im Rahmen einer Pressemitteilung darauf hin, dass Einkünfte aus einem sog. Minijob auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden können.
Hintergrund: Rund 32.000 Arbeitnehmer sind allein in Rheinland-Pfalz im Zuge der Wirtschaftskrise von Kurzarbeit betroffen. Um die dadurch entstandene finanzielle Lücke zu schließen, scheint für Viele ein Minijob der Ausweg. Hierbei kann monatlich bis zu 400 Euro dazu verdient werden, ohne dass Abgaben oder Steuern anfallen. Bei einem Minijob trägt der Arbeitgeber sämtliche Abgaben wie Unfall- und Sozialversicherungsbeiträge sowie eine Pauschalsteuer, so dass dem Minijobber „Brutto für Netto" bleiben und er bis zu 400 Euro auch tatsächlich ausgezahlt bekommt.
Doch Achtung! Der Minijob kann auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden. Entscheiden ist hier, wann der Nebenjob angetreten wurde: War dies erst nach Beginn der Kurzarbeit der Fall, so rechnet die Arbeitsagentur einen Teil dieser zusätzlichen Einkünfte auf das Kurzarbeitergeld an. Besser dran sind dagegen diejenigen, die bereits vor Beginn der Kurzarbeit einen Nebenjob aufgenommen haben. Die Einkünfte daraus werden nämlich nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Muss Kurzarbeitergeld versteuert werden? Nicht direkt. Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, erhöht jedoch den Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte (sogenannter Progressionsvorbehalt, der vom Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt wird). Zahlt der Arbeitgeber allerdings einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, so ist dieser Zuschuss steuerpflichtig.
Anmerkung: Zum Thema „Minijob" bietet die Minjobzentrale in Essen ausführliche Informationen (www.minijobzentrale.de). Nähere Auskünfte über das Kurzarbeitergeld erteilt die örtliche Agentur für Arbeit. Die Bundesagentur für Arbeit hat hierzu auch ein Merkblatt herausgegeben.
Quelle: OFD Koblenz, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
DAAAF-13515