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Online-Nachricht - Donnerstag, 29.10.2009

Erstausstattung einer Apotheke | Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen gem. § 4 Abs. 4a EStG (FG)

Schuldzinsen, die in Zusammenhang mit der langfristigen Finanzierung der Erstausstattung des Warenlagers einer Apotheke und damit von Umlaufvermögen bei Unternehmensgründung stehen, sind verfassungsgemäß im Falle von Überentnahmen dem Gewinn hinzuzurechnen ().

Hintergrund: Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen (§ 4 Abs. 4a Satz 2 EStG). Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit sechs vom Hundert der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt. Bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen (§ 4 Abs. 4a Satz 3 EStG). Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um EUR 2.050 verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen (§ 4 Abs. 4a Satz 4 EStG).

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Bei dieser Berechnung des Schuldzinsenabzugs bleibt nur die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG, aber nicht auch ausnahmsweise solche des Umlaufvermögens unberührt. Die Anschaffung der Erstausstattung des Warenlagers ist mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nicht vergleichbar. Die Darlehen müssen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens dienen. Nicht begünstigt ist die Finanzierung von Umlaufvermögen sowie die kreditfinanzierte „Erhaltung” vorhandener Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Das Warenlager stellt Umlaufvermögen dar, da die Waren zum Absatz bestimmte Wirtschaftsgüter sind. Nach dem eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Wortlaut des Gesetzes hat der Gesetzgeber nur Investitionen in das Anlagevermögen begünstigen wollen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass auch in bestimmten Fällen Teile des Umlaufvermögens mit einzubeziehen sind. Eine im Verhältnis zum Umlaufvermögen nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt darin nicht. Diese Regelung ist nicht willkürlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG, sondern stellt eine Begünstigung für Investitionsdarlehen dar. Ein Privilegierungsinteresse dahingehend, auch Umlaufvermögen mit Fremdkapital zu finanzieren, besteht nicht, da Umlaufvermögen zum Absatz bestimmt ist und häufig von Lieferanten Zahlungsziele zur Verfügung gestellt werden. Selbst wenn dies – wie die Klägerin behauptet – für die Erstausstattung von Apotheken nicht der Fall sein sollte, ändert dies an der rechtlichen Beurteilung nichts. Das Problem der Erstausstattung haben alle, die einen Geschäftsbetrieb eröffnen, der sich mit Warenhandel befasst. Mit diesen Wirtschaftsgütern lassen sich schnell Umsätze erzielen, die eine Rückzahlung von finanzierenden Lieferantenkrediten ermöglichen. Beim Anlagevermögen ist dies nicht möglich, da es regelmäßig nicht zur Umsatzerzielung unmittelbar herangezogen werden kann.

Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
GAAAF-13501