Diebstahl des Pkw | Steuerliche Absetzbarkeit wieder umstritten (BDL)
Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) weist darauf hin, dass ein Schaden infolge Diebstahls - ebenso wie ein Unfallschaden - zu den außergewöhnlichen Autokosten gehört und demnach (entgegen der Ansicht des BMF) nicht durch die Entfernungspauschale abgegolten ist.
Hintergrund: Aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen zur Entfernungspauschale kann rückwirkend ab dem Kalenderjahr 2007 nicht nur die Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer abgesetzt, sondern können auch Unfallkosten wieder zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden. Nach bisherigem Verständnis wurde ein Schaden aufgrund Diebstahls eines Pkw während der Arbeitszeit steuerlich wie ein Unfallschaden behandelt. Denn auch hierbei handelt es sich um außergewöhnliche Autokosten. Erst kürzlich hatte der BFH auf einen Diebstahlschaden die gleiche Regelung wie zu Unfallkosten angewandt (NWB XAAAC-54143). Davon will die Finanzverwaltung nichts mehr wissen. Das BMF vertritt nunmehr die Auffassung, Aufwendungen infolge Diebstahls - anders als Unfallkosten - seien durch die Entfernungspauschale abgegolten und nicht zusätzlich als Werbungskosten absetzbar (NWB HAAAD-28007, Tz. 4).
Hierzu führt der BDL weiter aus: Mit der Entfernungspauschale abgegolten werden alle „gewöhnlichen“ Autokosten. Doch ein Schaden infolge Diebstahls des Pkws gehört ebenso wie ein Unfallschaden zu den „außergewöhnlichen“ Autokosten. Solche Aufwendungen müssen als Werbungskosten abziehbar sein, wenn sie beruflich veranlasst sind. Und genau das ist der Fall, wenn der Diebstahl während der Arbeitszeit passiert. Ein Diebstahl außerhalb der Arbeitszeit ist - ebenso wie ein Unfall auf einer Privatfahrt - steuerlich nicht absetzbar. Warum nur Unfallkosten, nicht aber die durch Diebstahl entstandenen Kosten zusätzlich zur Entfernungspauschale berücksichtigt werden sollen, ist unverständlich. Beide Aufwendungen sind gleich zu behandeln, denn es macht keinen Unterschied, ob ein Fahrzeug durch Totalschaden oder durch Diebstahl verloren geht. Der BDL empfiehlt daher, bei Diebstahl des Fahrzeuges während der Arbeitszeit, den Schaden unbeirrt als Werbungskosten geltend zu machen und gegen den ablehnenden Steuerbescheid Einspruch einzulegen. Die berufliche Fahrt beginnt mit dem Verlassen der Wohnung und endet mit der Rückkehr dorthin. Alle Schäden, die in diesem Zeitraum durch außergewöhnliche Ereignisse am Fahrzeug entstehen, sind beruflich veranlasst und deshalb als Werbungskosten absetzbar (NWB DAAAB-01354). Darüber hinaus hat der BFH diese Ansicht auch in anderen Urteilen fortgeführt: "Ob das den Schaden herbeiführende außergewöhnliche Ereignis während der Fahrt als Verkehrsunfall oder während des Parkens des Pkw eintritt, und ob der geparkte Pkw nur beschädigt oder entwendet wird, ist insoweit unerheblich" (NWB XAAAC-54143; NWB BAAAA-94481).
Quelle: BDL, Pressemitteilung v. Nr. 37 /
Fundstelle(n):
FAAAF-13494