Online-Nachricht - Dienstag, 27.10.2009

Kreditverkauf | Auch Sparkassen dürfen Kundenkredite verkaufen (BGH)

Der BGH hat klargestellt, dass auch eine Sparkasse die Kredite ihrer Kunden an Finanzinvestoren verkaufen darf. Sie verstößt damit insbesondere nicht gegen das Bankgeheimnis ().


In Bezug auf einen Verstoß gegen das Bankgeheimnis hat der Senat damit seine Grundsatzentscheidung (NWB UAAAC-41148) bestätigt, dass die Wirksamkeit der Forderungsabtretung durch einen möglichen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht des Kreditinstituts - wie auch gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen - nicht berührt wird. In Ergänzung zu dieser Entscheidung hat der Senat nunmehr entschieden, dass eine Forderungsabtretung durch eine als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte Sparkasse auch keine - unter Strafe gestellte - Verletzung eines Privatgeheimnisses im Sinne des § 203 StGB darstellt. Dabei hat der Senat offengelassen, ob die Mitarbeiter einer öffentlich-rechtlich organisierten Sparkasse trotz des Wegfalls der Gewährsträgerhaftung und der zunehmend erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit der Sparkassen überhaupt noch als Amtsträger im Sinne des § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB anzusehen sind oder ob insoweit eine funktionsbezogene Unterscheidung vorzunehmen ist. Vielmehr ist das Bankgeheimnis generell kein von § 203 StGB geschütztes "Geheimnis". Da das von privaten Kreditinstituten und Genossenschaftsbanken zu wahrende Bankgeheimnis nicht in den Schutzbereich des § 203 StGB fällt, muss diese gesetzgeberische Grundentscheidung mangels erkennbarer Sachgründe für eine Differenzierung und zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs auch für öffentlich-rechtlich organisierte Sparkassen gelten.
Quelle: BGH, Pressemitteilung v.
Anmerkung: In den letzten Jahren haben Banken und Sparkassen in zunehmendem Maße Darlehensforderungen, insbesondere durch Grundschulden abgesicherte sog. Real- bzw. Immobiliarkredite, an Investoren verkauft und abgetreten. Hiervon waren nicht nur notleidende Kredite betroffen, bei denen wegen Vertragsverletzungen durch die Darlehensnehmer Kündigungen seitens der Kreditinstitute ausgesprochen worden waren oder hätten ausgesprochen werden können, sondern auch nicht notleidende Kredite, bei denen die Darlehensnehmer ihren vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen waren. Die Gründe für die Veräußerungen (§ 433 Abs. 1 BGB) und Abtretungen (§ 398 BGB) der Darlehensforderungen sind vor allem darin zu sehen, dass die Kreditinstitute hierdurch eine Verlagerung des Kreditrisikos (Bonitätsrisikos) auf den Erwerber, eine Entlastung des zur Risikoabdeckung notwendigen Eigenkapitals (Basel II), eine Liquiditätsverbesserung und eine Einsparung von personellen Ressourcen für neue lukrativere Geschäftsaktivitäten erreichen wollen. Die Position des Bankkunden dabei hat der Gesetzgeber durch das so genannte Risikobegrenzungsgesetz v. (BGBl 2008 I S. 1666) zwischenzeitlich gestärkt. Der Darlehensnehmer muss nun bei Forderungsabtretungen und Vertragsübernahmen über den Wechsel informiert werden und profitiert von einem verbesserten Kündigungsschutz (vgl. hierzu Frings, Verbesserter Schuldner- und Verbraucherschutz bei Kreditverkäufen, NWB CAAAC-90811).


 

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-13478