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Online-Nachricht - Montag, 26.10.2009

Arbeitszimmer | Kein häusliches Arbeitszimmer für Arzt mit büromäßig eingerichteter Praxis (FG)

Einem Arzt mit einem Schreibtischarbeitsplatz in den Praxisräumen steht grundsätzlich ein "anderer Arbeitsplatz" als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung. Deshalb kann er Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer entstehen, steuerlich nicht geltend machen ().

Auch wenn die unentgeltlich mitarbeitende Ehefrau für die Verwaltungstätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung hat, ändert dies an der Beurteilung nichts. Ohne einen Mietvertrag mit entsprechenden Zahlungen der Praxisgemeinschaft, fehlt es nämlich an einer Überlassung des häuslichen Arbeitszimmers an die Freiberuflergemeinschaft.

Sachverhalt: Der Kläger betrieb in angemieteten Räumen eine Arztpraxis. Alle Behandlungszimmer der Praxis waren büromäßig mit Schreibtischen, Büroschränken und PCs ausgestattet. Auch die Abrechnungen mit den gesetzlichen Krankenkassen wurden in den Praxisräumen erledigt. In seinem Privathaus befand sich darüber hinaus ein büromäßig eingerichtetes Arbeitszimmer. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer wollte der Kläger als Sonderbetriebsausgaben von der Steuer abziehen. Er machte geltend, dass in den von der Gemeinschaftspraxis angemieteten Räumen in seinem Privathaus keine Nutzflächen für Verwaltungsarbeiten gebe und auch keinen Stauraum, der zur Aufbewahrung von Akten geeignet sei. Die Verwaltungs- und Buchhaltungsarbeiten sowie die Archivierung der Praxisbelege wurden unentgeltlich von der Ehefrau des Klägers ausschließlich im Privathaus ausgeführt.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Ist der Steuerpflichtige, wie im Streitfall, selbständig tätig, mit der Folge, dass er die konkrete Ausgestaltung des „anderen” Arbeitsplatzes und den konkreten Nutzungsumfang selbst beeinflussen kann, weil er insoweit keinen Direktions- bzw. Dienstrecht eines Arbeitgebers bzw. Dienstherrn unterliegt, indiziert das Vorhandensein eines solchen Schreibtischarbeitsplatzes regelmäßig, dass dieser dem Steuerpflichtigen „als anderer Arbeitsplatz” i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 2. Halbsatz EStG für alle Aufgabenbereiche seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Anderenfalls hätte es der Steuerpflichtige in der Hand, durch entsprechende Gestaltung des außerhäuslichen Arbeitsplatzes das grundsätzliche Abzugsverbot zu unterlaufen. Der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG liegt jedoch der Gedanke zu Grunde, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann berücksichtigt werden sollen, wenn ein solches für die Erwerbstätigkeit erforderlich ist. Der Gesichtspunkt der Erforderlichkeit, dem ansonsten allenfalls Indizwirkung für die Beantwortung der Frage zukommt, ob Aufwendungen betrieblich oder beruflich veranlasst sind, erhält somit durch die vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG vorgenommene Typisierung im Bereich der steuerlichen Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers ein stärkeres Gewicht (BFH-Urteile v. NWB GAAAB-16598 und v. NWB JAAAB-56540).

Grundsätzlich kann auch die Überlassung eines Arbeitszimmers im betrieblichen Interesse beachtlich sein (BFH-Urteil v. NWB ZAAAB-81730). Voraussetzung für die Bewertung des Vorgangs als Mietverhältnis war in diesen Fällen jedoch immer ein steuerlich anzuerkennender Mietvertrag mit dem Arbeitgeber. Nur im Falle von Vermietungseinkünften waren die Aufwendungen für das dem Arbeitgeber überlassene häusliche Arbeitszimmer, ungeachtet der Beschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG, in voller Höhe steuerlich abzugsfähig. Im Streitfall ergeben sich aber keinerlei Hinweise auf ein solches Mietverhältnis der Feststellungsgemeinschaft mit dem Kläger.

 

Fundstelle(n):
EAAAF-13464