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Online-Nachricht - Freitag, 23.10.2009

Daytrader | Ohne gewerblichen Wertpapierhandel keine Verlustverrechnung (FG)

An- und Verkäufe von Wertpapieren auf eigene Rechnung und in eigenem Namen als sog. Daytrader im Echtzeithandel per Online-Broker stellen auch dann keinen Gewerbebetrieb dar, wenn der Handel nachhaltig erfolgt ().


Die Anzahl und der Umfang der Transaktionen sind bei der Abgrenzung von Vermögensverwaltung und gewerblichen Wertpapierhandel nicht entscheidend. Für den gewerblichen Wertpapierhandel ist vor allem ein Tätigwerden für fremde Rechnung kennzeichnend und im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung zu beachten.

Sachverhalt: Der Kläger, ein Diplom-Betriebswirt (FH), und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem betätigte sich der Kläger im Streitjahr erstmalig als sog. Daytrader im Wertpapierhandel. Für das Streitjahr erklärte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb aus seinem Wertpapierhandel einen Verlust in Höhe von 56.099 DM. Das FA berücksichtigte den Verlust aus Gewerbebetrieb bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr nicht.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Der NWB BAAAB-17511 hat aus den normativen Vorgaben des Gesetzes über das Kreditwesen (KredWG) Kriterien abgeleitet, die von hoher Indizwirkung für das Vorliegen einer gewerblichen Wertpapierhandelstätigkeit i.S. des § 15 Abs. 2 EStG sind. So ist für das Wertpapierhandelsunternehmen ein Tätigwerden „für andere”, vor allem ein Tätigwerden „für fremde Rechnung” kennzeichnend. Demgemäß muss ein eng mit den eigenen Wertpapiergeschäften verbundenes Tätigwerden für fremde Rechnung besonders ins Gewicht fallen. Umgekehrt deutet ein Tätigwerden ausschließlich für eigene Rechnung darauf hin, dass der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten wird. Ein weiteres wichtiges Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit ist, dass der Handel mit üblicherweise institutionellen Partnern zur eigenen unmittelbaren Kursspekulation vorgenommen wird, also nicht lediglich über eine Depotbank am Marktgeschehen teilgenommen wird. Ferner muss der Wertpapierhandel die Haupttätigkeit des Finanzunternehmens darstellen. Die Anknüpfung an die Haupttätigkeit bedeutet, dass diese Geschäftsart zwar nicht die einzige Tätigkeit des Unternehmens sein muss; jedoch ist notwendig, dass die Haupttätigkeit gegenüber der oder den Nebentätigkeiten den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Aktivitäten bildet, um zum Finanzunternehmen zu qualifizieren. Umgekehrt ist eine Abwicklung der Geschäfte über eine depotführende Bank, ohne selbst Kontrahenten zu suchen, kennzeichnend für Transaktionen, die den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschreiten. Schließlich müssen sowohl Wertpapierhandelsunternehmen als auch Finanzunternehmen ein Mindestmaß an kaufmännischer Organisation aufweisen.



Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
TAAAF-13459