Umsatzsteuer | Betrieb von städtischen Einrichtungen gegen Verlustausgleich (BFH)
Übernimmt ein Unternehmer für eine Stadt den Betrieb verschiedener Einrichtungen, z.B. Tierpark sowie Schwimmbad, und trägt die Stadt dafür im Gegenzug die Verluste der Einrichtungen durch Ausgleichszahlungen an den Unternehmer, kann es sich entweder um Entgelte der Stadt für die gegenüber den Nutzern der Einrichtungen erbrachten Leistungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG oder um Entgelte für eine gegenüber der Stadt ausgeführte Betriebsführungsleistung handeln (; veröffentlicht am ).
Übernimmt ein Unternehmer für eine Stadt den Betrieb verschiedener Einrichtungen, z.B. Tierpark sowie Schwimmbad, und trägt die Stadt dafür im Gegenzug die Verluste der Einrichtungen durch Ausgleichszahlungen an den Unternehmer, kann es sich entweder um Entgelte der Stadt für die gegenüber den Nutzern der Einrichtungen erbrachten Leistungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG oder um Entgelte für eine gegenüber der Stadt ausgeführte Betriebsführungsleistung handeln (BFH, Urteil v. 18.6.2009 - V R 4/08; veröffentlicht am 21.10.2009).
Soll die wirtschaftliche Eingliederung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG auf Leistungen des Mehrheitsgesellschafters (Organträger) gegenüber seiner Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) beruhen, müssen entgeltliche Leistungen vorliegen, denen für das Unternehmen der Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche Bedeutung zukommt.
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH an der die Stadt M (Stadt) zu 75 % und die Gemeinde N (Gemeinde) zu 25 % als Gesellschafter beteiligt sind. Die Klägerin übernahm per Geschäftsbesorgungsvertrag von der Stadt die Bewirtschaftung des Schwimmbades, des Tierparks und zweier Sportplätze, die bis dahin allesamt von der Stadt in Eigenregie betrieben worden waren. Die erforderlichen Grundstücke wurden der Klägerin unentgeltlich durch die Stadt überlassen. Die Stadt verpflichtete sich, die Verluste, die nach Verrechnung mit den aus dem Betrieb der Einrichtungen erzielten Einnahmen verblieben, zu erstatten. Die Stadt erbrachte im Übrigen an die Klägerin entgeltliche Leistungen im Bereich des Winterdienstes. Die Klägerin unterwarf die aus dem Betrieb der Einrichtungen unmittelbar von Dritten erzielten Einnahmen der Umsatzsteuer. Die von der Stadt geleisteten Ausgleichszahlungen behandelte sie hingegen als nicht der Umsatzsteuer unterliegende Zuschüsse.
Dazu führt das Gericht weiter aus: Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen im Streitfall keine sog. echten (nichtsteuerbaren) Zuschüsse vor. Ob es sich aus Sicht der Stadt um die Übernahme freiwilliger Aufgaben handelte, ist ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die Klägerin die Einrichtungen zum Nutzen der Allgemeinheit betrieben hat, da es sich hierbei nur um Motive für die Begründung des Leistungsaustausches durch die Stadt handelt, die aber nicht den für den Leistungsaustausch erforderlichen Zusammenhang in Frage stellen.
Das FG hat keine näheren Feststellungen dazu getroffen, an wen die Klägerin ihre Leistungen erbrachte. Insoweit ist im zweiten Rechtsgang Folgendes zu berücksichtigen:
Zum einen könnte es sich bei den Zahlungen der Stadt um das Entgelt eines Dritten nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für Leistungen handeln, die die Klägerin gegenüber den Benutzern der Einrichtungen erbrachte. Insoweit kommt es darauf an, ob den Zahlungen der Stadt preisauffüllender Charakter zukam, wenn die Stadt die Höhe der für die Nutzung der Einrichtungen zu entrichtenden Entgelte vorgab und sich zur Verlustdeckung verpflichtete (vgl. hierzu NWB IAAAA-92299 und NWB GAAAB-14913). Handelt es sich bei den Zahlungen der Stadt um ein zusätzliches Entgelt nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die an die Benutzer der Einrichtungen erbrachten Leistungen, ist weiter zu prüfen, ob und inwieweit diese Leistungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG steuerfrei sind oder nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d und Nr. 9 UStG als Umsätze, die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten und der Schwimmbäder verbunden sind, dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Zum anderen kommt auch in Betracht, dass die Stadt Leistungsempfänger war (vgl. NWB IAAAB-69143). Sind die Zahlungen der Stadt als Entgelt für eigenständige Leistungen der Klägerin an die Stadt anzusehen, hat das FG zu prüfen, ob diese Leistungen, soweit sie sich auf den Betrieb des Tierparks beziehen, nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG steuerfrei sind. Dabei wird das FG zu berücksichtigen haben, dass § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 und 2 UStG zwar "Umsätze" der dort bezeichneten Einrichtungen befreit, dass es sich aber bei richtlinienkonformer Auslegung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Richtlinie 77/388/EWG um kulturelle Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gegenständen handeln muss. Hierfür sind nähere Feststellungen zum Inhalt der von der Klägerin erbrachten Leistungen zu treffen.
Quelle: BFH online
Anmerkung der NWB-Redaktion: Obwohl der BFH mit dem FG und FA in der geschäftsbesorgenden Übernahme der städtischen Einrichtungen gegen Verlustausgleich eine entgeltliche Unternehmertätigkeit der Klägerin – einer von der Stadt beherrschten GmbH – und keine Organschaft sah, obsiegte die Klägerin im ersten Rechtszug, weil das FG sein Urteil teilweise nicht mit Gründen versehen und den Sachvortrag teilweise übergangen hat. Das FG muss nach Zurückverweisung prüfen, wer Leistungsempfänger war und daran anknüpfend, inwieweit die den Tierpark betreffenden Leistungen steuerfrei sind und ggf. der ermäßigte Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d und Nr. 9 UStG zum Zuge kommt.
Fundstelle(n):
CAAAF-13443