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Online-Nachricht - Mittwoch, 21.10.2009

Gewerbesteuer | Hinzurechnung von Zinsen bei verbundenen Unternehmen - EuGH-Vorlage (BFH)

Der BFH hat beim EuGH angefragt, ob im VZ 2004 die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Darlehenszinsen bei Kapitalgesellschaften, an denen der Darlehensgeber mit mehr als 25 % beteiligt ist, mit der EU-Zins- und Lizenzrichtlinie (Richtlinie 2003/49/EG) vereinbar ist oder ob die Richtlinie die volle steuerliche Abzugsfähigkeit der Zinsen beim zahlenden Unternehmen gebietet (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die von einer inländischen Kapitalgesellschaft an ihre alleinige Anteilseignerin, eine in den Niederlanden ansässige Kapitalgesellschaft, gezahlten Darlehenszinsen wurden entsprechend der im Streitjahr 2004 geltenden Regelung in § 8 Nr. 1 GewStG der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage zur Hälfte wieder hinzugerechnet. Nach der EU-Zins- und Lizenzrichtlinie sind grenzüberschreitende Zinszahlungen zwischen Unternehmen, die durch eine Beteiligung von mindestens 25 % miteinander verbunden sind, im Sitzstaat des zahlenden Unternehmens von der Steuer befreit.

Weitere Begründung des BFH: Aus der EU-Zins- und Lizenzrichtlinie ergibt sich indes nicht eindeutig, ob die in Art. 1 Abs. 1 ZLR angeordnete Steuerbefreiung im Quellenstaat die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zinsen beim zahlenden Unternehmen gebietet. Für eine Beschränkung der Steuerbefreiung auf das die Zinsen empfangende Unternehmen spricht, dass "Einkünfte in Form von Zinsen" i.S. des Art. 1 Abs. 1 ZLR nur der Zahlungsempfänger haben kann.

Der Ausschluss des zahlenden Unternehmens von der Steuerbefreiung nach Art. 1 Abs. 1 ZLR lässt sich zudem aus dem Zweck der EU-Zins- und Lizenzrichtlinie ableiten. Nach der 1. Begründungserwägung der EU-Zins- und Lizenzrichtlinie sollen grenzüberschreitende Finanzbeziehungen zwischen Unternehmen nicht gegenüber gleichartigen Beziehungen innerhalb eines Mitgliedstaates benachteiligt werden. Die Hinzurechnung der Darlehenszinsen beim zahlenden Unternehmen erfolgt jedoch nach § 8 Nr. 1 GewStG 2002 unabhängig davon, ob der Zahlungsempfänger im Inland oder im Ausland ansässig ist. Sie führt damit nicht zu einer Ungleichbehandlung grenzüberschreitender Zinszahlungen gegenüber vergleichbaren inländischen Finanzbeziehungen. Nach der dortigen 2. Begründungserwägung bezweckt die EU-Zins- und Lizenzrichtlinie die Vermeidung der Doppelbesteuerung. Durch die Hinzurechnung der Darlehenszinsen nach § 8 Nr. 1 GewStG 2002 kommt es indessen weder beim zahlenden Unternehmen noch beim Zahlungsempfänger zu einer Doppelbesteuerung, sondern lediglich zu einer kumulativen Belastung beider Unternehmen.

Quelle: BFH online

Anmerkung der NWB-Redaktion: Die Problematik der Gewerbesteuerhinzurechnung besteht auch nach der Änderung durch das Unternehmensteuerreformgesetz ab 2008 fort und verschärft sich noch durch die Hinzurechnung von Lizenzgebühren nach § 8 Nr. 1 Buchst. f. GewStG n. F.

Fundstelle(n):
HAAAF-13437