Gestaltungsmissbrauch | Abzugsfähigkeit eines Veräußerungsverlusts (FG)
Ein Gestaltungsmissbrauch liegt vor, wenn die jeweiligen Gesellschafter einer GmbH vor dem Hintergrund des eingetretenen Wertverlusts der Beteiligung ihre gleich hohen Anteile untereinander jeweils zum selben Preis veräußern und so ohne weitere beachtlichen wirtschaftlichen Gründe die für GmbH-Beteiligungen im Privatvermögen gesetzlich nicht vorgesehene Teilwertabschreibung realisieren wollen, ohne sich von der Einkunftsquelle endgültig zu trennen ().
Streitig war die Nichtberücksichtigung eines Veräußerungsverlustes nach § 17 EStG wegen des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO).
Hintergrund: Eine Steuerumgehung im Sinne des § 42 AO liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. z.B. NWB CAAAB-23188). Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen (NWB HAAAB-02624). Eine steuerliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreicht werden soll (vgl. z.B. NWB BAAAB-17871 m.w.N.).
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Anzunehmen ist ein Gestaltungsmissbrauch bei einem gleichzeitig vereinbarten Rückerwerb, wenn hierdurch Steuergesetze umgegangen werden und es hierfür an einem wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen außersteuerlichen Grund fehlt (NWB FAAAC-74487). Die Unangemessenheit ist darin zu sehen, dass der Steuerpflichtige nach seinem Gesamtplan eine Rechtsposition erst schafft und dann durch eine gegenläufige rechtliche Gestaltung die geschaffene Rechtsposition wieder ausgleicht, um auf diese Art und Weise seine Steuern zu mindern. Demgemäß kann auch eine Veräußerung und ein zeitnaher (Rück)- Erwerb zu einem einheitlichen Vorgang zusammengefasst und ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 Abs. 1 S. 1 AO angenommen werden, sofern sich der erstrebte Erfolg bei einer Gesamtbetrachtung als unangemessene Rechtsgestaltung darstellt (NWB EAAAB-33120).
Die von dem Kläger angeführten Gründe stellen keine plausible Erklärung für die gewählte Gestaltung dar. Für die von den Klägern gewählte Gestaltung ist kein vernünftiger wirtschaftlicher Grund ersichtlich, so dass schon deswegen eine Umgehungsabsicht festzustellen ist. Nach § 42 Abs. 1 AO kann durch den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden und dies hat zur Folge, dass der Steueranspruch so entsteht, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre. Folglich waren die Gesellschaftsanteile - ungeachtet der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Geschäftsanteilsabtretungen - weiterhin dem Kläger zuzurechnen, als hätte eine Veräußerung nicht stattgefunden, so dass auch ein Veräußerungsverlust nicht zu berücksichtigen war.Weitere Rechtsprechung zum Gestaltungsmissbrauch bei einem gleichzeitig vereinbarten Rückerwerb:
NWB FAAAC-74487 Die Rechtsfrage, ob es bei dem Verkauf und gleichzeitig vereinbarten unbefristeten Rückerwerb von Geschäftsanteilen zu einem Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten kommen kann, ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 AO). Sie ist in ihrer Allgemeinheit zu bejahen und deshalb nicht klärungsbedürftig. Es kommt vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall an, ob die Voraussetzungen einer missbräuchlichen Gestaltung vorliegen.
NWB SAAAC-60334; Der Ver- und Ankauf von Wertpapieren am gleichen Tag und in gleicher Zahl ist kein Gestaltungsmissbrauch.
NWB SAAAC-44254; Kein Gestaltungsmissbrauch, wenn der Steuerpflichtige zwei Tage nach einem Verkauf von Wertpapieren, der einen Verlust zur Folge hatte, diese wieder kauft.
NWB NAAAB-27292, Verluste aus Verkäufen von Wertpapieren, die am selben Tag in gleicher Anzahl und zum gleichen Kurs zurückgekauft werden, sind steuerlich nicht zu berücksichtigen.
NWB AAAAC-18071, Wird die gleiche Anzahl von Aktien in engem zeitlichen Zusammenhang zur Veräußerung wieder zurückerworben, ist eine Verlustrealisation regelmäßig nicht gegeben.
Quelle: NWB-Datenbank
Fundstelle(n):
JAAAF-13432