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Online-Nachricht - Dienstag, 20.10.2009

Kosten für Heilpraktiker | Finanzamt kann amtsärztliches Attest verlangen (FG)

Aufwendungen für die Behandlung einer Krankheit mit alternativen Methoden sind ohne Vorlage eines amtsärztlichen Attestes nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig ().


Hintergrund: Für alternative Behandlungsmethoden gilt grundsätzlich: Die Kosten können nur dann steuerlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die medizinische Indikation durch ein amtsärztliches Gutachten vor Beginn der Behandlung bestätigt wird ( NWB YAAAA-91663 zur Frischzellenbehandlung; v. - NWB FAAAB-32220, zu einer zelltherapeutische Behandlungen und v. - NWB RAAAA-88966, zur Ayur-Veda-Behandlung).

Sachverhalt: Im Streitfall gab eine Frau viel Geld für die alternative Heilbehandlung durch eine Heilpraktikerin aus. Die Kosten machte sie in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend und reichte ein Schreiben der Heilpraktikerin und ein Attest des Hausarztes ein. Die Patientin weigerte sich jedoch, die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen durch die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes nachzuweisen.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Zwar können Aufwendungen für alternative Behandlungsmethoden, ebenso wie die Aufwendungen für Kuren, Krankheitskosten darstellen. Dies gilt aber nur dann, wenn sie nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt sind und vorgenommen werden. Aufwendungen für Maßnahmen, denen die objektive Eignung zur Heilung oder Linderung der Krankheit mangelt, sind nicht notwendig und damit auch nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG. Gleiches gilt für Aufwendungen, die der Gesundheit allgemein dienen, so z.B. Aufwendungen für Erholungsreisen und Aufwendungen zur Gesundheitsvorsorge. Aufwendungen der vorgenannten Art gehören zur persönlichen Lebensgestaltung des betreffenden Steuerpflichtigen und unterfallen damit dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG. Ob Krankheitskosten im Sinne der oben genannten Grundsätze vorliegen, ist, insbesondere in Zweifelsfällen, nicht durch das Finanzamt und auch nicht durch das Finanzgericht, sondern nur durch den rechtzeitig eingeschalteten Amtsarzt oder etwa durch den medizinischen Dienst einer gesetzlichen Krankenversicherung festzustellen. Denn nur diese Stellen haben die entsprechende Sachkunde und zugleich die notwendige Neutralität, um die medizinische Indikation von allgemein gesundheitsfördernden Maßnahmen objektiv beurteilen zu können, ohne dass das zwischen dem Patienten und dem behandelnden Arzt bestehende Vertrauensverhältnis gestört wird. Diese Art des qualifizierten Nachweises ist unverzichtbar, um die Inanspruchnahme ungerechtfertigter Steuervorteile, etwa durch die Erstellung eines Gefälligkeitsgutachtens durch den behandelnden Arzt, zu verhindern (vgl. v. NWB PAAAC-51999).

Quelle: Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL), PM v.

 

Fundstelle(n):
IAAAF-13428