Abwassergebühren | Gebührenbescheid darf nicht in Rechnung "versteckt" werden (VGH)
Der VGH Baden-Württemberg hat entschieden, dass öffentlich-rechtliche Gebühren und privatrechtliche Entgelte nicht in einer Weise verbunden werden dürfen, die dem Bürger die Wahrung seiner Rechte erschwert. Ein Bescheid der Gemeinde über Abwassergebühren kann hiernach nicht in einer privatrechtlichen Rechnung der Stadtwerke versteckt werden (VGH Baden-Württemberg, Az.: 2 S 1457/09).
Hintergrund: Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hausgrundstücks in Karlsruhe, das sie vermietet hatte. Nach dem Auszug der Mieter wurde sie durch ein Schreiben der Stadtwerke Karlsruhe GmbH für im Vermietungszeitraum angefallene Kosten der Trinkwasserversorgung sowie der Abwasser- und Abfallbeseitigung in Anspruch genommen. Im nachfolgenden Schriftwechsel beriefen sich die Stadtwerke darauf, dass es sich bei dem Schreiben, soweit es die streitigen Kosten der Abwasserbeseitigung betreffe, um einen Verwaltungsakt handele. Dieser Bescheid sei inzwischen bestandskräftig geworden. Die Stadtwerke kündigten deshalb Vollstreckungsmaßnahmen an.
Hierzu führte der VGH weiter aus: Bei dem an die Klägerin gerichteten Schreiben der Stadtwerke handelt es sich auch insoweit nicht um einen Verwaltungsakt, als die Klägerin darin für die Kosten der Abwasserbeseitigung in Anspruch genommen wird. Die Stadtwerke sind ein privatrechtliches Unternehmen, das die Bevölkerung mit Wasser, Gas, Strom und Fernwärme versorgt. Für diese Leistungen ist ein privatrechtliches Entgelt zu bezahlen. Die Abwasser- und Abfallbeseitigung ist dagegen Aufgabe der beklagten Gemeinde. Hier besteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen dem Bürger und der Stadt, aufgrund dessen die Stadt Gebühren verlangen kann. Die mit der Berechnung und dem Einzug der Gebühren beauftragten Stadtwerke handeln insoweit nicht im eigenen Namen, sondern im Namen und im Auftrag der Stadt. Dieser Unterschied wird in dem Schreiben der Stadtwerke nicht beachtet. Das als Rechnung bezeichnete Schreiben lässt nicht erkennen, dass es, soweit es die Kosten der Abwasserbeseitigung betrifft, ein Gebührenbescheid sein soll, gegen den der Betroffene innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch einlegen muss, um seine Rechte nicht zu verlieren.
Anmerkung: Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde zum BVerwG angefochten werden.
Quelle: VGH Mannheim online
Fundstelle(n):
EAAAF-13425