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Online-Nachricht - Freitag, 16.10.2009

Umsatzsteuer | Keine L+F-Durchschnittssätze bei Pensionspferdehaltung (FG)

Eine Pferdpension erbringt gegenüber den Einstellern der Pferde keine Lieferungen, sondern jeweils einheitliche sonstige Leistungen gem. § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG, weil es sich dabei aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers um einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang handelt. Eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist nicht möglich. ().

Sachverhalt: Die Klin. betreibt auf eigenen und zugepachteten Flächen eine eigene Pferdezucht, deren Umsätze unstreitig der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG unterliegen, und eine Pensionspferdehaltung für Islandpferde. Im Rahmen der Pensionspferdehaltung erbrachte sie folgende Leistungen: „Das eingestellte Pferd … wird in einem Gruppenlaufstall mit Auslauf und Sandpaddok untergebracht. Jungpferde haben in der Weideperiode rund um die Uhr Weidegang, im Winter sind sie ebenfalls in Gruppenlaufställen untergebracht. Das Pferd geht in der Weideperiode mit seinen Stallgefährten stundenweise auf die Weide. Im Winter verbleibt es im Offenstall und wird entsprechend mit Rauhfutter versorgt. Der Betrieb sorgt für die Pflege (Betreuung) des Pferdes: a) Füttern und Tränken, b) Ausmisten und Einbringen neuer Einstreu, c) Gesundheitskontrolle, wenn nötig Benachrichtigung des Tierarztes. … Der Betrieb verpflichtet sich, das eingestellte Pferd sorgfältig zu füttern und zu pflegen (entsprechend der üblichen Robustpferdehaltung) …”. Die Klägerin strebt an, dass auf die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung die Besteuerung nach Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 24 UStG angewandt wird.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Die Klin. hat gegenüber den Einstellern der Pensionspferde keine Lieferungen, sondern jeweils (einheitliche) sonstige Leistungen gemäß § 3 Abs. 9 S. 1 UStG (= Dienstleistungen im Sinne der NWB NAAAA-76443) erbracht.  Bei den von der Klin. erbrachten Leistungen handelt es sich nämlich aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers um einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang, dessen Wesen und wirtschaftlicher Gehalt in den sonstigen Leistungen der Unterbringung, der Fütterung und des Tränkens der Pferde, der sonstigen Betreuung der Pferde und der Gewährung der Möglichkeit der Nutzung der Anlagen durch die Einsteller besteht. Diese einzelnen Leistungsbestandteile sind nach Ansicht des Senats so eng miteinander verbunden, dass sie objektiv eine einzige untrennbare (einheitliche) sonstige Leistung, die sog. „Pensionsleistung” bilden.

Darüber hinaus fällt die „Pensionsleistung” nach Ansicht des Senats auch nicht unter die in Spiegelstrich 4 des Anhangs B der Richtlinie NWB NAAAA-76443 aufgeführte Leistung „Hüten von Vieh”, da die Klin. mit der (einheitlichen) „Pensionsleistung” eine Leistung erbracht hat, die den Rahmen des Tatbestandsmerkmals „Hüten von Vieh” überschreitet. Das Tatbestandsmerkmal „Hüten von Vieh” ist nicht legaldefiniert. Nach Ansicht des Senats fällt unter den Begriff „Hüten” jedoch (nur) die Unterbringung, Fütterung und gegebenenfalls noch Betreuung eines Tieres. Im Streitfall hat die Klin. den Einstellern jedoch darüber hinaus noch ihre Reitanlagen zur Nutzung zur Verfügung gestellt, d.h. ihnen die Möglichkeit geboten, auf ihren Anlagen die Pferde zu reiten. Die Zurverfügungstellung der Anlagen stellt aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers insoweit auch nicht nur eine unselbständige Nebenleistung im Verhältnis zum Leistungsbündel „Unterbringung, Fütterung und Betreuung der Pferde” dar. Die Revision wurde zugelassen.


 

 

Fundstelle(n):
OAAAF-13400