Bilanzberichtigung | Nachholung eines Buchwertabgangs in einem späteren VZ (FG)
Verbleibt ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens in der Bilanz, obwohl es bereits in einem vorhergehenden - bestandskräftig veranlagten - Wirtschaftsjahr aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist, ist es naheliegend, den Buchwert gewinnneutral auszubuchen, wenn der Veräußerungserlös nicht erfasst wurde und gewinnwirksam, wenn der Veräußerungserlös berücksichtigt wurde ().
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Antragstellerin einen Buchwertabgang für den Veranlagungszeitraum 2000 im Jahresabschluss für 2002 nachholen kann. Die Antragstellerin, eine Bauträger-GmbH, veräußerte im Veranlagungszeitraum 2000 eine Wohnung, zusammen mit dem dazugehörenden Grund und Boden und einer Garage. Der erzielte Erlös wurde 2000 verbucht. Der entsprechende Buchwertabgang wurde im VZ 2000 jedoch nicht durchgeführt. Im ersten noch änderbaren Veranlagungsjahr, dem Jahr 2002, wurde der Buchwertabgang erfolgswirksam in der Schlussbilanz – als periodenfremde Aufwendungen – richtig gestellt.
Hintergrund: Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH müssen Bilanzen für Zwecke der Veranlagung und der Gewinnfeststellung grundsätzlich im Fehlerjahr und in den Folgejahren berichtigt werden. Nur wenn eine solche Berichtigung nicht mehr möglich ist, weil die Feststellungs- oder Veranlagungsbescheide bestandskräftig sind oder keine Änderungsvorschrift eingreift, kommt der Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs zum Tragen. Er ermöglicht dann die Korrektur in der Schlussbilanz des ersten Jahres, in dem dies mit steuerlicher Wirkung möglich ist, soweit nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht oder der fehlerhafte Bilanzansatz (bestandskräftig) in den Vorjahren ohne Auswirkung auf die Höhe der festgesetzten Steuern geblieben ist (vgl. NWB SAAAD-02192).
Hierzu führt das Gericht weiter aus: Im Fehlerjahr 2000 und im Folgejahr ist eine Berichtigung nicht mehr möglich, weil die Feststellungs- oder Veranlagungsbescheide bestandskräftig sind und keine Änderungsvorschrift für diese Bescheide eingreift. Darin, dass im Veräußerungsjahr die streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter nicht ausgebucht wurden, liegt ein Bilanzierungsfehler. Eine Berücksichtigung im Streitjahr ist daher nicht ausgeschlossen. Im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des BFH zur Problematik der Bilanzberichtigung ist die Differenzierung zwischen einem zu berücksichtigenden Bilanzierungsfehler und einem bloßen Gewinnermittlungsfehler (vgl. dazu NWB KAAAB-09045) zweifelhaft. Naheliegend ist es, die rechtliche Streitfrage nach der differenzierenden Betrachtungsweise von Wied in Blümich, § 4 EStG Rz. 1005, zu lösen. Danach ist der Buchwert gewinnneutral auszubuchen, wenn der Veräußerungserlös nicht erfasst wurde, aber gewinnwirksam, wenn der Veräußerungserlös berücksichtigt wurde. Im Streitfall war die Veräußerung der im Veranlagungszeitraum 2000 nicht ausgebuchten Wirtschaftsgüter im Jahr 2000 über den realisierten Veräußerungserlös gewinnwirksam. Der Vorgang hatte Auswirkung auf die Höhe der für diesen Veranlagungszeitraum festgesetzten Steuern. Die Zulässigkeit einer gewinnwirksamen Bilanzberichtigung im Jahr 2002 kann daher nicht zweifelsfrei verneint werden.
Quelle: NWB-Datenbank
Anmerkung: Nach Ansicht des FG Köln hat die Ausbuchung selbst dann erfolgsneutral zu erfolgen, wenn der im Rahmen der Veräußerung erzielte Erlös voll als Betriebseinnahme im Veräußerungsjahr berücksichtigt wurde (vgl. NWB KAAAB-09045). Es handele sich in solchen Fällen nicht um einen zu berichtigenden Bilanzierungsfehler, sondern um einen bloßen Gewinnermittlungsfehler, der allenfalls im Jahr seines Auftretens korrigiert werden könne. Denn andernfalls würde die Bestandskraft der einschlägigen Veranlagungen unterlaufen, indem im Streitjahr eine – gewinnmindernde – Berichtigung durchgeführt würde, die ihre Grundlage in einem führen VZ habe. Ausgangspunkt sei hierbei die Überlegung, dass ein Bilanzfehler nach ständiger Rechtsprechung des BFH (z.B. NWB YAAAA-91180) grundsätzlich an der ursprünglichen Fehlerquelle zu berichtigen ist. Dies gelte indessen dann nicht, wenn die Veranlagungen, die auf den fehlerhaften Bilanzen beruhen, ihrerseits nicht mehr geändert werden können, weil sie bestandskräftig sind (sog. formeller Bilanzenzusammenhang). Demzufolge müsse die Korrektur im ersten noch offenen Veranlagungsjahr durchgeführt werden. Dabei habe die Korrektur jedoch erfolgsneutral zu geschehen, da ansonsten die Bestandskraft früherer Veranlagungen unterlaufen würde.
Fundstelle(n):
RAAAF-13396