Suchen Barrierefrei
Online-Nachricht - Donnerstag, 15.10.2009

Wohnmobilbesteuerung | Änderung ab 2010 (BMF)

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom (BGBl. I S. 3344) wurde bereits gesetzlich verankert, dass Wohnmobile der inzwischen veralteten Emissionsklasse S1 ab einem höheren Tarif unterliegen werden, der bis dahin nur für nicht schadstoffreduzierte Fahrzeuge gilt.


Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom (BGBl. I S. 3344) wurde bereits gesetzlich verankert, dass Wohnmobile der inzwischen veralteten Emissionsklasse S1 ab einem höheren Tarif unterliegen werden, der bis dahin nur für nicht schadstoffreduzierte Fahrzeuge gilt.
Die jeweilige Emissionsklasse steht in erster Linie für die Beurteilung der Schadstoffemissionen nach EU-Abgasvorschriften. Im letzten Steuerbescheid ist sie ersichtlich. Erläuterungen hierzu gibt beispielsweise das Kraftfahrt-Bundesamt. Die Anhebung ist in den bisher in 2009 ergangenen Bescheiden noch nicht enthalten. Sie wird mit der in 2010 fälligen nächsten Jahressteuer erhoben. Es entspricht der Rechtslage, dass auch erst dann der nach Tagen berechnete Anhebungsbetrag fällig wird, der bereits ab dem angefallen ist. Für die betroffenen Fahrzeuge gilt künftig folgender Tarif je angefangene 200 kg Gesamtgewicht:

  • bis zu 2.000 kg                                                            - 40 €

  • über 2.000 kg bis zu 5.000 kg                                  - 10 €

  • über 5.000 kg bis zu 12.000 kg                                - 15 €

  • über 12.000 kg                                                            - 25 €

Beispiel: Die jährliche Kraftfahrzeugsteuer errechnet sich danach bei einem zulässigen Gesamtgewicht von 3.080 kg wie folgt: (10 x 40 €) + (6 x 10 €) = 460 €.
Die Schadstoffemissionen eines Wohnmobils werden bei der verkehrsrechtlichen Zulassung durch die Zulassungsbehörde festgestellt. Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Finanzämter vor Ort sind an diese Feststellung gebunden. Bei auftretenden Zweifelsfragen ist die unmittelbare Kontaktaufnahme mit der Zulassungsbehörde und nicht mit dem Finanzamt ratsam.Quelle: BMF online v.
Anmerkung: Weitere Informationen rund um die Kraftfahrzeugsteuer (Informationen, Formulare, Online-Rechner) stellt das Bayerisches Landesamt für Steuern (BayLfSt) auf seinen Internetseiten zur Verfügung.

 

Fundstelle(n):
YAAAF-13385