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Online-Nachricht - Dienstag, 13.10.2009

Kraftfahrzeugsteuer | Zulassung als Wohnmobil für Gewichtsbesteuerung nicht ausreichend (FG)

Ein Kleinbus (Van), der für den Transport von sieben Personen zugelassen ist, der eine Höchstgeschwindigkeit von 167 km/h erreicht und in dem an keiner Stelle die Stehhöhe 1,70 m beträgt, ist kein Wohnmobil. Für die Besteuerung mit KraftSt handelt es sich um einen Pkw. Die Bestimmung, welche Fahrzeuge als Wohnmobil gelten, in § 2 Abs. 2 b KraftStG entspricht dem GG ().


Sachverhalt: Das Fahrzeug des Klägers, ein sog. Van, wurde 2005 umgebaut und straßenverkehrsrechtlich als Wohnmobil zugelassen. Das Fahrzeug hat eine Gesamthöhe von 1,73 m und mit ihm dürfen sieben Personen transportiert werden. Das zulässige Gesamtgewicht wurde 2005 von 2.810 kg auf 2.545 kg reduziert. Ab dem wurde das Fahrzeug als Pkw nach Hubraum und nicht als Wohnmobil nach Gewicht besteuert.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Das Finanzamt hat das Fahrzeug des Klägers zu Recht als Pkw i. S. d. §§ 8 Nr.1, 9 Abs.1 Nr.2 KraftStG behandelt. Das KraftStG enthält keine eigenständige Definition der Kraftfahrzeugarten. Ob ein Fahrzeug als der Hubraumbesteuerung unterliegender Pkw anzusehen ist, richtet sich nach Verkehrsrecht. Seit der Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO durch die Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der StVZO v. ist nach der Rechtsprechung des BFH auch bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t die Beurteilung, ob ein Fahrzeug im Sinn von § 8 Nr. 2 KraftStG vorliegt, anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs vorzunehmen. (NWB JAAAC-37719) Auf die tatsächliche Verwendung des Fahrzeugs kommt es nicht an.

Gem. § 2 Abs. 2 b KraftStG sind neben anderen Voraussetzungen nur solche Fahrzeuge als Wohnmobil einzustufen, die sowohl an der Kochgelegenheit wie auch an der Spüle eine Stehhöhe von 1,70 m aufweisen. Diese Voraussetzung erfüllt das Fahrzeug des Klägers nicht. Die aus dem Fahrzeugschein ersichtliche anderslautende verkehrsrechtliche Einstufung des Fahrzeugs soweit die verkehrsrechtliche Bewertung des Gutachtens waren für das FA insoweit nicht verbindlich. Die Regelung in § 2 Abs. 2 b KraftStG verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs 1 GG . Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt nicht vor, weil die unterschiedliche kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung der echten und unechten Wohnmobile sachlich gerechtfertigt ist. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liegt ebenfalls nicht vor. Seit der Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO durch die Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der StVZO v. ist auch nach der Rechtsprechung des BFH bei allen Kfz die Beurteilung, ob ein anderes Fahrzeug i. S. d. KraftStG vorliegt, anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu bestimmen. Die Revision wurde zugelassen und trägt beim BFH das Az. II B 64/09.

 

Fundstelle(n):
CAAAF-13362