Polizei-Hundeführer | Aufwendungen für den Diensthund sind Werbungskosten (FG)
Der Diensthund eines Polizei-Hundeführers ist ein Arbeitsmittel. Er dient unmittelbar der Erledigung der dienstlichen Aufgaben des Diensthundführers; die Haltung des Diensthundes ist keine Angelegenheit der persönlichen Lebensführung ().
Bei einem Forstbeamten hat der BFH die Aufwendungen für Jagdhunde als Werbungskosten anerkannt. Der BFH hat die Auffassung vertreten, dass ein Hund bei einem Revierförster zu den Arbeitsmitteln zu rechnen sei (NWB PAAAB-47398). Der BFH hat insoweit darauf abgestellt, dass die vorgesetzte Behörde des Steuerpflichtigen wünschte, dass ihre Forstbeamten Hunde halten, die bei der Jagd verwendet werden können und dass die beiden Hunde des Steuerpflichtigen für die Jagdausübung geeignet waren. Diese rechtliche Beurteilung kann jedoch nur für Hunde gelten, die ausschließlich oder doch ganz überwiegend zum Zwecke der Jagdausübung gehalten werden. Anders wäre es zum Beispiel zu beurteilen, wenn ein Forstbediensteter Hunde zur Zucht hält und diese erst in zweiter Linie zur Jagd verwendet. In Einklang damit hat der BFH die Aufwendungen für einen privateigenen Dienstwachhund eines Schulhausmeisters nicht als Werbungskosten anerkannt, wenn der Hund neben beruflichen in nicht unerheblichem Umfang privaten Zwecken dient (NWB KAAAB-31965). Nach Auffassung des Finanzministeriums Thüringen (NWB YAAAA-85063) sind Aufwendungen für den im Eigentum des Dienstherrn stehenden Diensthund, der dem Diensthundeführer im Rahmen der beruflichen Tätigkeit auch zur Betreuung überlassen wird, grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Nach den vorgenannten Maßstäben sind unter den im Streitfall gegebenen Umständen die Aufwendungen des Klägers für den Diensthund dem Grunde nach als Werbungskosten abziehbar. Bei dem Diensthund handelte es sich um ein Arbeitsmittel. Denn der Hund diente unmittelbar der Erledigung der dienstlichen Aufgaben des Klägers als Diensthundeführer. Die Haltung eines Diensthundes war keine Angelegenheit der persönlichen Lebensführung des Klägers. Die Entscheidung, einen Diensthund zu halten, traf nicht der Kläger sondern der Dienstherr. Ob der Kläger sich der Haltung des Diensthundes dadurch hätte entziehen können, dass er versuchte, eine andere dienstliche Verwendung als Diensthundeführer zu erreichen, steht dieser rechtlichen Würdigung nicht entgegen. Denn für die Frage, ob ein Arbeitsmittel vorliegt, kommt es auf die jeweilige, vom Steuerpflichtigen tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit und nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige auch eine andere Tätigkeit hätte ausüben können, für die er das Arbeitsmittel dann nicht benötigt hätte. Eine private Verwendung des Diensthundes ist im Streitfall nicht feststellbar. Nach der Dienstvorschrift des Klägers ist eine private Verwendung des landeseigenen Diensthundes ausdrücklich untersagt. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gegen dieses Nutzungsverbot verstoßen hat, sind vom FA weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Soweit das FG München (NWB ZAAAB-83136) die Auffassung vertreten hat, polizeiliche Diensthunde würden vom Diensthundeführer normaler Weise auch aus privaten Gründen, zum Vergnügen und zur Unterhaltung gehalten, beruhte dies auf der Würdigung des vom FG München zu entscheidenden Einzelfalls. Im Streitfall liegt für die Haltung des Diensthundes demgegenüber nach Auffassung des Senats keine private Mitveranlassung vor.
Quelle: NWB-Datenbank
Fundstelle(n):
NAAAF-13354