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Online-Nachricht - Mittwoch, 07.10.2009

Sozialrecht | Arbeitslosengeld auch bei Wohnsitz in den Niederlanden (BSG)

Das BSG hat entschieden, dass § 30 Abs. 1 SGB I verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass der grenznahe Auslandswohnsitz dem Arbeitslosengeldanspruch eines zuvor in Deutschland wohnhaften und beitragspflichtigen Arbeit¬nehmers nicht entgegensteht, wenn die übrigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Auf das Ge-meinschaftsrecht kommt es insoweit nicht an ().

Doch auch die deutsche Arbeitsagentur wies seinen Antrag ab. Zwar hätten Grenzgänger, die im Ausland leben, aber in Deutschland arbeiten, nach ihrer Kündigung Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Kläger könne das jedoch nicht geltend machen, weil er erst nach dem Ende seiner Beschäftigung in die Niederlande gezogen sei. Deutschlands oberste Sozialrichter sahen das nun anders: Arbeitslose, die grenznah im Ausland leben würden, seien grundsätzlich wie Grenzgänger zu behandeln - auch wenn sie das formal nicht seien.

Quelle: ddp

 

Fundstelle(n):
HAAAF-13317