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Online-Nachricht - Dienstag, 06.10.2009

DBA-USA | Einkünfte aus partiarischem Darlehen an US-Gesellschaft (FG)

Die Erweiterung des Dividendenbegriffs auf Gewinnanteile u.a. aus einem partiarischen Darlehen gem. Art. 10 Abs. 4 S. 2 DBA-USA gilt nur für aus Deutschland abfließende Bezüge des Darlehensgebers. Das Anrechnungsverfahren gem. Artikel 23 Abs. 2 Buchst. b DBA-USA ist aber auch auf aus US-amerikanischen Quellen stammende Einnahmen aus partiarischen Darlehen anzuwenden, wenn es sich hierbei um gewinnabhängige Vergütungen i. S. des Artikel 10 Abs. 5 DBA-USA handelt. Das Tatbestandsmerkmal "Einkünfte aus Dividenden im Sinne des Artikel 10 (Dividenden)" in Artikel 23 Abs. 2 Buchst. b, a a DBA-USA umfasst alle in Artikel 10 DBA-USA geregelten Einkünfte. ().


Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Investorengemeinschaft bestehend aus 25 Personen. Sie gab der A mit Sitz in den USA ein Darlehen. Gesellschafter der A war ein Trust mit dem Namen „C” mit Sitz in USA. Gesellschaftszweck der A war nach Auskunft der Klägerin die Aufnahme und Vergabe von Darlehen, insbesondere die Übernahme von nachrangigen Tranchen aus Verbriefungsaktionen, die mit besonders hohen Chancen und Risiken verbunden sind. Im Darlehensvertrag, verpflichtete sich die Darlehensnehmerin u. a. in jedem Vertragsjahr eine bestimmte Mindesttilgungsleistung vorzunehmen. Bei einer Betriebsprüfung bei der Klägerin für 1999 gab die Klägerin nach entsprechender Aufforderung durch die zuständige Finanzbehörde eine Feststellungserklärung für das Jahr 1999 ab, in der sie nach DBA steuerfreie ausländische Einkünfte i. S. des § 32 b Einkommensteuergesetz (EStG) aus dem Staat USA aus der Einkunftsquelle partiarisches Darlehen erklärte. Das FA stellte daraufhin durch einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid für 1999 Einkünfte der Klägerin aus Kapitalvermögen fest, und zwar Einnahmen aus stiller Beteiligung und Werbungskosten aus stiller Beteiligung und verteilte die Einnahmen aus stiller Beteiligung auf die Firma E Immobilien GmbH, der sie Sonderwerbungskosten aus stiller Beteiligung zurechnete, und auf die F Mobilien GmbH. Den übrigen Gesellschaftern wurden nur Sonderwerbungskosten zugeordnet. Streitig ist, ob die Einkünfte der Klägerin aus einem Darlehen in der Bundesrepublik Deutschland zu besteuern sind.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Ob mit dem Ausdruck „in der Bundesrepublik Deutschland” nur Einkünfte gemeint sind, die aus der Bundesrepublik Deutschland als Quellenstaat herrühren oder auch Einkünfte gemeint sind, die aus einer stillen Gesellschaft, einem partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine einer Kapitalanlagegesellschaft einem in Deutschland ansässigen Anleger zufließen, lässt sich dem Wortlaut des Artikel 10 Abs. 4 Satz 2 DBA-USA nicht eindeutig entnehmen. Da aber Artikel 10 DBA-USA übereinstimmend mit dem NWB EAAAB-17604 die abkommensrechtliche Behandlung von Dividenden im Quellenstaat regelt und nicht die Besteuerung von Dividenden im Ansässigkeitsstaat des Empfängers, spricht die Gesetzessystematik dafür, dass Artikel 10 Abs. 4 Satz 2 DBA-USA 1989 sich ausschließlich auf Einkünfte bezieht, wenn Deutschland der Quellensteuerstaat ist. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

 

Fundstelle(n):
IAAAF-13308