Kfz-Händler | Bilanzierung von Rückkaufverpflichtung als Verbindlichkeit (FG)
Kfz-Händler müssen in ihren Bilanzen Verbindlichkeiten ausweisen für die von ihnen übernommene Verpflichtung, verkaufte Fahrzeuge zu einem verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen (, F).
Hintergrund: Verkaufen Kfz-Händler Neuwagen an Autovermietungen, verpflichten sie sich häufig, die Fahrzeuge nach Ablauf einer bestimmten Vertragslaufzeit auf Verlangen des Käufers zu einem bereits beim Verkauf des Neuwagens festgelegten Preis zurückzukaufen. Ähnliches geschieht beim Verkauf von Fahrzeugen an Leasinggesellschaften. Da in vielen Fällen der Preis für den Rückkauf über dem Marktwert der Fahrzeuge liegt, drohen den Händlern aus dem Rückkauf der Fahrzeuge häufig Verluste. Wegen solcher drohenden Verluste hatte auch die klagende Autohändlerin für das Jahr 1998 Rückstellungen gebildet. Diese erkannte das Finanzamt jedoch nicht an. Das FG Münster folgte dem nicht und gab der Klage statt.
Das FG entschied, dass die Klägerin in ihren Bilanzen Verbindlichkeiten aus der - gesondert vergüteten - Rückkaufoption auszuweisen habe. Die Verbindlichkeit sei mit dem Entgelt zu bewerten, das im Rahmen des Gesamtkaufpreises auf die Rückkaufoption entfalle. Die Rückkaufverpflichtung stelle für die Klägerin eine wirtschaftliche Belastung dar, die durch den Ansatz einer den Gewinn mindernden Verbindlichkeit berücksichtigt werden müsse. Das grundsätzliche Verbot der Bilanzierung schwebender Geschäfte stehe dem Ausweis der Rückkaufverpflichtung nicht entgegen, denn es gehe nicht um die Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, sondern um den Ansatz einer Verbindlichkeit. Das FG schließt sich damit ausdrücklich der Auffassung des BFH (NWB FAAAC-69475) an. Die hiergegen von der Finanzverwaltung erhobenen Einwendungen überzeugten - so der Senat - nicht. Gleichwohl hat das FG Münster die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Denn zum einen hat die Finanzverwaltung per NWB CAAAD-27388 verfügt, die Entscheidung des über den entschiedenen Streitfall hinaus nicht anzuwenden, zum anderen gebe es eine Vielzahl weiterer anhängiger Verfahren zu dieser Frage.
Fundstelle(n):
XAAAF-13274