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Online-Nachricht - Mittwoch, 30.09.2009

Rückstellung | Bewertung von Rückdeckungsanspruch aus Lebens-BU-Kombiversicherung (BFH)

Ein Anspruch gegen den Versicherer auf Rückdeckung einer Pensionsverpflichtung aus einer Kombination von Kapitallebens- und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist auch nach Eintritt der Berufsunfähigkeit als einheitliches Wirtschaftsgut zu aktivieren. Für die Bewertung ist der Rechnungszinssatz maßgeblich, den der Versicherer bei der Deckungsrückstellung für die Kapitallebensversicherung verwendet hat (; veröffentlicht am ).

Ein Anspruch gegen den Versicherer auf Rückdeckung einer Pensionsverpflichtung aus einer Kombination von Kapitallebens- und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist auch nach Eintritt der Berufsunfähigkeit als einheitliches Wirtschaftsgut zu aktivieren. Für die Bewertung ist der Rechnungszinssatz maßgeblich, den der Versicherer bei der Deckungsrückstellung für die Kapitallebensversicherung verwendet hat (BFH, Urteil v. 10.6.2009 - I R 67/08; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die klagende GmbH hatte zur Rückdeckung des Risikos einer Pensionszusage an einen Geschäftsführer eine Kapitallebensversicherung mit zusätzlicher Risikoabdeckung auf Rentenbasis für den Fall der Berufsunfähigkeit abgeschlossen. Strittig war nach Eintritt des Berufsunfähigkeitsfalls der Zinsfuß für die Bewertung der Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Klägerin hatte für die Ansprüche aus der Risikoversicherung den Ansatz eines Zinsfußes von 6 % begehrt, weil der Versicherer die Ansprüche unter Anwendung dieses Zinsfußes ermittelt hat. Die Versicherung hatte bei der Ermittlung des Deckungskapitals für die Kapitallebensversicherung einen Rechnungszinssatz von 3 % zugrunde gelegt.

Dazu führt der BFH aus: Die Rückdeckung einer Pensionsverpflichtung des Arbeitgebers dient dazu, die Erfüllbarkeit der gegebenen Pensionszusage bei Erreichen des Pensionsalters sowie bei vorzeitigen Versorgungsfällen wie Invalidität oder Tod des Aktiven sicherzustellen. Ein dahin gehender Anspruch auf Rückdeckung (Erstattung) zu leistender Renten ist als Forderung gegen den Versicherer zu bilanzieren und unter den sonstigen Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens i.S. des § 266 Abs. 2 B.II.4 HGB auszuweisen.

Bewertungsgrundlage und -maßstab für den korrespondierenden Rückdeckungsanspruch des Versicherungsnehmers zu dessen Anschaffungskosten ist das vom Versicherer jeweils nachgewiesene und im Rahmen des aufsichtsrechtlich zulässigen Rechnungszinsfusses berechnete Deckungskapital (Deckungsrückstellung).

Diese Bewertungsgrundsätze gelten auch für Deckungsansprüche aus Kapitallebensversicherungen, die durch die Kombination mit einer BUZ auch den Leistungsfall der Berufsunfähigkeit absichern. Der Senat folgt nicht der Auffassung der Klägerin, dass es sich bei dem Anspruch der Klägerin aus der BUZ um ein eigenständiges, von der Forderung aus dem "Hauptteil" der Kapitallebensversicherung getrennt zu bilanzierendes Wirtschaftsgut handele, das wie ein Anspruch aus einer reinen Risikoversicherung zu bilanzieren wäre. Vielmehr ist die BUZ im Streitfall nach den den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanz unselbständiger Teil des einheitlichen Versicherungsverhältnisses zwischen der Klägerin und der V-AG, dem dadurch eine Leistungspflicht für einen zusätzlichen vorzeitigen Versorgungsfall hinzugefügt worden ist. Die Annahmen über die Wahrscheinlichkeit des Leistungsfalls der Berufsunfähigkeit sind in diesem Fall Bestandteil der Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellung aus der Lebensversicherung. Die BUZ ist Teil des umfassenden Rückdeckungsanspruchs gegenüber dem Versicherer im Hinblick auf die eingegangene Pensionsverpflichtung. Darin unterscheidet sich die BUZ von der von der Klägerin in Bezug genommenen selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung, die nicht in Zusammenhang mit einer Lebensversicherung abgeschlossen wird und deshalb selbständig zu bewerten ist. Der Eintritt des Leistungsfalls (im Streitfall: die Berufsunfähigkeit) ändert nichts an der Bemessung der Anschaffungskosten oder des Teilwerts des Rückdeckungsanspruchs.

Quelle: BFH online


 

Fundstelle(n):
JAAAF-13257