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Online-Nachricht - Mittwoch, 30.09.2009

Ermäßigte Umsatzsteuer | Anforderungen an die Satzung einer gemeinnützigen Körperschaft (BFH)

Der ermäßigte Steuersatz für gemeinnützige Körperschaften ist nur zu gewähren, wenn die Vereinssatzung die formellen Anforderungen an die sog. Vermögensbindung nach § 61 AO erfüllt. Hierzu ist erforderlich, dass die Vereinssatzung eine Regelung sowohl hinsichtlich der Auflösung und der Aufhebung als auch bei Zweckänderung enthält (; veröffentlicht am ).

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG unterliegen die Leistungen der gemeinnützigen Körperschaften (§ 51 bis § 68 AO) - hier wegen Förderung der Tierzucht (§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO) - dem ermäßigten Steuersatz. Nach § 59 AO wird der ermäßigte Steuersatz u.a. gewährt, wenn sich "aus der Satzung" der Körperschaft ergibt, welchen Zweck sie verfolgt und dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspricht. In Ausfüllung dieser Anforderungen an die sog. formelle Satzungsmäßigkeit bestimmt § 61 Abs. 1 AO, dass eine Vermögensbindung i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO nur vorliegt, "wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist".Dazu führt der BFH weiter aus: Nach der Rechtsprechung des BFH hat die gesetzlich vorgeschriebene Festlegung der künftigen Vermögensverwendung die Funktion eines Buchnachweises (; v. – X R 165/88 mwN). Fehlerhafte Satzungsbestimmungen können daher weder durch außerhalb der Satzung getroffene Vereinbarungen noch durch Regelungen in anderen Satzungen ergänzt werden. Ohne Bedeutung ist auch eine den steuerbegünstigten Zwecken tatsächlich entsprechende Geschäftsführung des Vereins, denn die Berücksichtigung außerhalb der Satzung liegender Begleitumstände oder des nicht in der Satzung manifestierten Willens der Mitglieder würde dem Gebot des Buchnachweises widersprechen. Daher müssen Regelungen über die Vermögensbindung sowohl bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks in der Satzung selbst getroffen werden. Ausnahmen können auch nicht für den Fall zugelassen werden, dass der Wegfall des bisherigen Zwecks „so fern liegend ist, dass er gar nicht in den Gesichtskreis der Gründungsmitglieder getreten ist“ oder für den Fall, dass eine Änderung des Vereinszwecks nur einstimmig oder mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden kann.
Anmerkung der NWB-Redaktion: Der betroffene Hundezuchtverein hatte in seiner Satzung zwar die Vermögensbindung für den Fall der Vereinsauflösung geregelt, nicht aber für den Fall einer Zweckänderung sowie der „Aufhebung“. Den Fall der Zweckänderung sah auch die im Streitjahr 1997 geltende Mustersatzung des BMF nicht vor. Der BFH fühlt sich an diese Verwaltungsanweisung nicht gebunden, zieht aber eine vertrauensschützende Billigkeitsregelung in Betracht (im Streitfall jedoch fraglich, weil in der Satzung nur die Auflösung, nicht auch die in der Mustersatzung vorgesehene Aufhebung geregelt war).
Quelle: BFH online
 

 

Fundstelle(n):
ZAAAF-13256