Doppelbesteuerung | Schweiz und USA unterzeichnen revidiertes Abkommen (EFD)
Die Schweiz und die USA haben heute in Washington das Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Gebiet der Einkommenssteuern unterzeichnet.
Nebst anderen Neuerungen enthält das Änderungsprotokoll Bestimmungen über den Informationsaustausch nach OECD-Standard, die entsprechend den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten ausgehandelt worden sind. Demnach müssen in einem Amtshilfegesuch der betroffene Steuerpflichtige und im Fall von Bankinformation die entsprechende Bank klar identifiziert werden können. Wie bei den früher unterzeichneten DBA sind sogenannte "Fishing Expeditions" ausgeschlossen. Diese Bestimmungen sind nicht rückwirkend anwendbar: Bezüglich des Austausch von Bankinformationen gilt das heutige Datum der Unterzeichnung als Stichtag.
Neben der Ausweitung der Amtshilfe wurde die Gelegenheit dieser Verhandlungen mit den USA benutzt, um die Schiedsgerichtsklausel im bisherigen DBA anzupassen und durch eine materiell dem OECD-Musterabkommen entsprechende Formulierung zu ersetzen. Zudem wurde im neuen DBA vereinbart, auch Dividenden, die an Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge (in der Schweiz: Säule 3a) ausgerichtet werden, im Quellenstaat von der Besteuerung auszunehmen. Bisher waren nur Dividenden von Quellensteuern befreit, die an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Pensionskassen) gezahlt wurden. Separat zum Änderungsprotokoll wurde zudem mit den USA vereinbart, innert den nächsten zwei Jahren weitere Verhandlungen über die Revision des bestehenden Abkommens zu führen – insbesondere über die Senkung der Quellensteuer auf gewisse Beteiligungsdividenden auf 0 Prozent (Einführung des so genannten Nullsatzes).
Den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden ist nach Verhandlungsabschluss ein Bericht über das Änderungsprotokoll zur Stellungnahme vorgelegt worden. Die Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren (FDK) und die Wirtschaftsverbände begrüßen die Unterzeichnung des revidierten Abkommens.
Seit dem Bundesratsentscheid vom hat die Schweiz nebst dem Abkommen mit den USA auch mit Dänemark, Luxemburg, Frankreich, Norwegen, Österreich, Großbritannien, Mexiko und Finnland ein DBA mit erweiterter Amtshilfeklausel nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens unterzeichnet. Zudem wurde eine Vereinbarung zur Ausdehnung des DBA mit Dänemark auf die Färöer-Inseln unterzeichnet. Als unterzeichnetes Abkommen zählt zudem auch jenes mit Spanien. Mit Spanien besteht im geltenden DBA eine automatische Meistbegünstigungsklausel, sofern die Schweiz mit einem anderen EU-Mitgliedstaat eine weitergehende Bestimmung über den Informationsaustausch vereinbart. Diese Klausel wurde mit der Unterzeichnung des DBA mit Dänemark am aktiviert.
Bisher hat die Schweiz mit fünfzehn Staaten und Gebieten ein DBA mit erweiterter Amtshilfeklausel ausgehandelt. Neben den bereits unterzeichneten Abkommen sind dies Japan, die Niederlande, Polen, Katar und Singapur. Diese DBA wurden paraphiert, aber noch nicht unterzeichnet. Auch für die Unterzeichnung des DBA mit Katar hat der Bundesrat grünes Licht erteilt. Die weiteren paraphierten DBA werden dem Bundesrat demnächst für die Zustimmung zur Unterzeichnung vorgelegt.
Quelle: Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD), Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
EAAAF-13224