Kindergeldberechtigung | Haushaltswechsel bei freiwilligem Umzug des Kindes (BFH)
Ist ein Kind getrennt lebender Eltern auf eigenen Entschluss aus dem Haushalt eines Elternteils in den des anderen Elternteils umgezogen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass der andere Elternteil - auch wenn er nicht sorgeberechtigt ist - das Kind i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG in seinen Haushalt aufgenommen und damit Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes hat, wenn das Kind seit mehr als drei Monaten dort lebt und eine Rückkehr in den Haushalt des sorgeberechtigten Elternteils nicht von vornherein feststeht (; veröffentlicht am ).
Ist ein Kind getrennt lebender Eltern auf eigenen Entschluss aus dem Haushalt eines Elternteils in den des anderen Elternteils umgezogen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass der andere Elternteil - auch wenn er nicht sorgeberechtigt ist - das Kind i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG in seinen Haushalt aufgenommen und damit Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes hat, wenn das Kind seit mehr als drei Monaten dort lebt und eine Rückkehr in den Haushalt des sorgeberechtigten Elternteils nicht von vornherein feststeht (BFH, Urteil v. 25.6.2009 - III R 2/07; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Erfüllen mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld, so wird dieses grundsätzlich an die Person gezahlt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Wohnt ein Kind getrennt lebender Eltern nur für einen von vornherein begrenzten, kurzfristigen Zeitraum - etwa zu Besuchszwecken oder in den Ferien - bei dem anderen Elternteil, ist es nicht in dessen Haushalt aufgenommen, weil kein Obhutsverhältnis besteht. Steht zum Zeitpunkt des Einzugs noch nicht endgültig fest, ob das Kind auf Dauer bei dem anderen Elternteil wohnen wird, kann der Wohnungswechsel dagegen als Aufnahme in den Haushalt des anderen Ehegatten zu werten sein, wenn sich das Kind dort für einen längeren Zeitraum aufhält. Denn in einem solchen Fall wird das Kind nach dem Umzug von dem anderen Elternteil betreut, versorgt und unterhalten, sodass ein neues Obhutsverhältnis begründet wird (z.B. NWB TAAAA-89035).
Dazu führt der BFH weiter aus: Dem Zeitmoment kommt besondere Bedeutung zu. Je länger ein Kind auf eigenen Entschluss und mit Willen des anderen Elternteils in dessen Haushalt lebt, desto mehr spricht dafür, dass dort ein neues Obhutsverhältnis begründet worden ist. Von einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt kann dabei jedenfalls dann regelmäßig ausgegangen werden, wenn das Kind seit mehr als drei Monaten bei dem anderen Elternteil lebt und eine Rückkehr nicht von vornherein feststeht. Nicht anwendbar sind hingegen die Grundsätze, die der BFH für Kindesentführungen in das Ausland aufgestellt hat (vgl. BFH-Urteile vom NWB QAAAA-68890 und NWB PAAAA-68886). Denn der auf einem Entschluss des Kindes beruhende Umzug von einem zu dem anderen Elternteil kann mit einer Entführung des Kindes nicht gleichgesetzt werden.
Quelle: BFH online
Hinweis: Eine Haushaltsaufnahme liegt dort vor, wo das Kind wohnt, versorgt und betreut wird (Obhutsverhältnis). Es ist also nach den tatsächlichen Umständen zu entscheiden und formale Gesichtspunkte (z.B. Sorgerechtsregelung, Melderegelungen) können für sich allein einen Kindergeldanspruch nicht begründen.
Fundstelle(n):
HAAAF-13210