Auflösungsverlust | Nachträgliche Anschaffungskosten - Freiwillige Übernahme von Verbindlichkeiten (FG)
Die freiwillige Übernahme von Verbindlichkeiten, die weder die Insolvenz der GmbH verhindert, noch der geschäftlichen Reputation des Stpfl. oder der Verwirklichung weiterer geschäftlicher Unternehmungen in Bezug auf die GmbH dient, führt nicht zu einer Erhöhung des Auflösungsverlusts nach § 17 EStG ().
Sachverhalt: Der Kläger war u.a. alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B-GmbH (GmbH). Die GmbH stellte im Dezember 2001 Insolvenzantrag. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts im März 2002 mangels Masse nicht eröffnet. Streitig war, inwieweit im Streitjahr 2002 ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG als (negative) Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen ist.
Hierzu führte das FG weiter aus: Als nachträgliche Anschaffungskosten sind grundsätzlich auch Zahlungen anzusetzen, die der Gesellschafter einer GmbH nach dem Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft ohne eine zuvor begründete Verpflichtung zur Tilgung von Verbindlichkeiten der GmbH beispielsweise mit dem Ziel leistet, den Konkurs über das Gesellschaftsvermögen abzuwenden (NWB BAAAA-97436, m.w.N.).
Im Streitfall hat der Kläger zwar nach Auflösung der Gesellschaft die Rest-Verbindlichkeiten der GmbH bei der Raiffeisen-Volksbank getilgt, ohne dass eine zuvor begründete rechtliche Verpflichtung dazu bestanden hat. Entgegen der Auffassung des Klägers waren diese Tilgungen jedoch nicht durch sein Gesellschaftsverhältnis zur GmbH veranlasst und führten mithin nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten seiner wesentlichen Beteiligung. Aus der vom Kläger für seine Auffassung zitierten BFH-Entscheidung (NWB IAAAA-97023) ergibt sich nichts anderes. Durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Zahlungen des Gesellschafters sind nach dieser Rechtsprechung dann zu bejahen, wenn die Aufwendungen (auch) der geschäftlichen Reputation oder Verwirklichung weiterer geschäftlicher Unternehmungen dienen (NWB QAAAA-97243 und NWB HAAAA-95357). In allen genannten BFH-Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalten hatte der Gesellschafter die Aufwendungen getätigt, um den Konkurs der Gesellschaft abzuwenden und dadurch seinen guten Ruf als Kaufmann zu bewahren.
Im Streitfall hingegen liegt der Sachverhalt insofern entscheidungserheblich anders, als die GmbH insolvent geworden war und das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet werden konnte. Durch seine freiwilligen Zahlungen hat der Kläger also weder die Insolvenz der GmbH verhindert noch dienten die Aufwendungen seiner geschäftlichen Reputation oder Verwirklichung weiterer geschäftlicher Unternehmungen in Bezug auf die GmbH, also dem Gesellschaftsverhältnis. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geschilderten Motive für die freiwilligen Zahlungen an die Raiffeisen-Volksbank liegen im außersteuerlichen Bereich, sie sind insbesondere nicht durch sein Gesellschaftsverhältnis zur GmbH veranlasst. Soweit der Kläger die Zahlungen geleistet hat, um einer sozialen Ächtung an seinem Wohnort und im Rahmen seiner politischen Tätigkeit im Ortsrat zu entgehen, handelt es sich um Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG). Soweit der Kläger die Zahlungen geleistet hat, um auch zukünftig mit der Raiffeisen-Volksbank eine Geschäftsbeziehung unterhalten zu können oder ggf. bessere Konditionen zu erhalten, als wenn er die freiwilligen Zahlungen nicht geleistet hätte, mögen für den Kläger wirtschaftliche Gründe eine Rolle gespielt haben. Diese stehen aber in keinem konkreten Veranlassungszusammenhang zur Einkunftssphäre der Kläger, insbesondere nicht zum Gesellschaftsverhältnis des Klägers zur GmbH.Quelle: NWB-Datenbank
Fundstelle(n):
DAAAF-13178