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Online-Nachricht - Freitag, 18.09.2009

Gesetzgebung | Erbrechtsreform passiert den Bundesrat (BMJ)

Der Bundesrat hat heute den Weg zur Erbrechtsreform freigemacht. Die Neuregelung wird am in Kraft treten.


"Mit der Reform helfen wir Erben, deren Erbe im Wesentlichen aus einem Vermögensgegenstand besteht und die einen Pflichtteilsberechtigten auszahlen müssen. Damit der Erbe in einer solchen Situation nicht das geerbte Haus oder die geerbte Firma verkaufen muss, um den Pflichtteilsanspruch erfüllen zu können, wird die gesetzliche Stundungsmöglichkeit künftig auf alle Erben erweitert", erläuterte Bundesministerin Zypries die Reform.

"Die Erbrechtsreform verbessert auch die Situation von Menschen, die nahe Angehörige pflegen: Der demografische Wandel bringt mit sich, dass immer mehr Menschen Pflege und Betreuung benötigen. Zwei Drittel der auf Pflege angewiesenen Personen werden nicht im Pflegeheim, sondern im häuslichen Umfeld versorgt. Dabei leisten Angehörige oft einen unschätzbar wichtigen Beitrag. In Zukunft werden solche Pflegeleistungen im Erbrecht auch dann berücksichtigt, wenn der Abkömmling dafür nicht - wie dies bislang gesetzliche Voraussetzung war - auf eigenes Einkommen verzichtet", ergänzte Brigitte Zypries.

"Unser Erbrecht besteht in seiner heutigen Struktur seit über 100 Jahren und hat sich grundsätzlich bewährt. Auf neue gesellschaftliche Entwicklungen und geänderte Wertvorstellungen hat das Erbrecht aber in einigen Bereichen keine zeitgemäßen Antworten. Das gilt auch für die Gründe, aus denen ein Erblasser den Pflichtteil entziehen kann. Hier stärken wir die Testierfreiheit, damit jeder Einzelne sein Vermögen nach seinen Vorstellungen verteilen kann. Dennoch bleibt die familiäre Verantwortung innerhalb der Familien erhalten, denn eine Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass ihrer Eltern kann schon von Verfassungs wegen nicht entzogen werden", sagte Zypries.

Anmerkung: Die Reform wird nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt am in Kraft treten; die Rechtsänderung zum Jahreswechsel bietet sich insbesondere wegen der vorgesehenen Änderungen des Verjährungsrechts an.

Quelle: BMJ, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
UAAAF-13168