Werbungskosten | Reinigungs- und Bügelkosten für Dienstkleidung (FG)
Unterscheidet sich eine Dienstkleidung von bürgerlicher Kleidung überwiegend nur durch ein unauffälliges, 1,5 cm x 4 cm großes Firmenemblem auf der Brust, so handelt es sich noch nicht um „typische Berufskleidung”, sondern um Privatkleidung. Der Abzug von Reinigungskosten als Werbungskosten scheidet aus ().
Sachverhalt: Der Kläger ist als Straßenbahnwagenfahrer angestellt. In seiner Einkommensteuererklärung machte er u.a. Aufwendungen für das Waschen von ihm als Berufsbekleidung bezeichneten Kleidungsstücken als Werbungskosten geltend. Wegen der Berechnung der Waschkosten legte der Kläger - unter Berufung auf ein Urteil des FG Hessen (NWB SAAAA-06919) sowie eine nach „Reinigungskosten”, „Trocknerkosten” sowie „Bügelkosten” aufgeschlüsselte, sich am Gewicht der Wäschestücke orientierende Aufstellung vor. Die Reinigungsaufwendungen erkannte das Finanzamt (FA) lediglich „pauschal” in Höhe von 150,00 Euro als Werbungskosten an.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Aufwendungen für die Anschaffung, Instandsetzung und Reinigung von Bekleidung sind grundsätzlich nicht den Werbungskosten, sondern den nicht berücksichtigungsfähigen Kosten für die allgemeine Lebensführung zuzurechnen. Dies gilt sowohl dann, wenn die Bekleidung nahezu ausschließlich während der Berufsausübung getragen wird, als auch dann, wenn die bürgerliche Kleidung durch die berufliche Tätigkeit verschmutzt worden seien sollte, es sei denn, diese Verschmutzung wäre ausnahmsweise von einer gewöhnlichen Verschmutzung nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzbar. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG).
Dass die in Rede stehenden vom Kläger von seinem Arbeitgeber erworbenen Kleidungsstücke ihrem Charakter nach zur sogenannten bürgerlichen Kleidung zählen, liegt auf der Hand. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass sie mit einem Firmenemblem versehen sind. Durch dieses Emblem wird der Kläger zwar als Beschäftigter eines bestimmten Arbeitgebers erkennbar. Eine Nutzung der im Termin vorgelegten Kleidungsstücke im privaten Bereich ist aber nicht nahezu ausgeschlossen (vgl. NWB GAAAA-95502 zum Lodenmantel eines Revierförsters mit aufgenähtem Dienstabzeichen). Wegen seiner unauffälligen Beschaffenheit (Ausgestaltung, Größe) und Platzierung kann dem Emblem aufgrund der in der heutigen Zeit üblichen Bestickung/Bedruckung von bürgerlicher Kleidung mit Firmenemblemen oder -logos, auch keine Unterscheidungsfunktion, die eine Qualifizierung als typische Berufskleidung rechtfertigen könnte, beigemessen werden. Die Kleidungsstücke sind auch nicht aufgrund der Anweisung des Arbeitgebers des Klägers, dass sie im Dienst zu tragen sind, zur typischen Berufskleidung geworden. Allein dadurch, dass bürgerliche Kleidung durch den Arbeitgeber zur Dienstkleidung bestimmt wird, erlangt diese nicht den Charakter einer typischen Berufskleidung.
Anmerkung: Die Tatsache, dass das FA die Reinigungsaufwendungen in Höhe von 150,00 Euro zu Unrecht als Werbungskosten anerkannt hatte, führte Im Streitfall zu keiner Erhöhung der Steuerfestsetzung. Das Gericht war auf Grund des im Klageverfahren zu beachtenden Verbots der reformatio in peius an einer verbösernden Änderung gehindert (sog. Verböserungsverbot).
Quelle: NWB-Datenbank
Fundstelle(n):
GAAAF-13164