Anspruch auf Auslagenersatz | Bank muss dem Finanzamt kostenlos Auskunft geben (FG)
Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass einer Bank kein Anspruch auf Auslagenersatz zusteht, wenn das Finanzamt von ihr Auskünfte über steuerpflichtige Kunden des Geldinstituts verlangt ().
Hintergrund: Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass dem Finanzamt (FA) vom Gesetzgeber - in bestimmten Fällen - die Möglichkeit eingeräumt ist, bestimmte Bankdaten von steuerpflichtigen Konteninhabern abzufragen. Fraglich war, ob die Bank vom FA verlangen kann, diejenigen Kosten zu ersetzen, die ihr durch eine Kontenstandsabfrage entstanden waren.
Sachverhalt: Auf Anfrage teilte das Bundeszentralamt für Steuern dem FA drei Kontonummern eines bestimmten Steuerpflichtigen mit. Unter Angabe dieser Kontonummern bat das FA die Bank - eine Großbank - um Vorlage (evtl. Kopien) der Konto- bzw. Depotauszüge dieses Steuerpflichtigen. Diesem Ersuchen kam die Bank nach und stellte dem FA dafür 18,90 € (eine Arbeitsstunde à 17.- €, 2 Kopien à 0,50 € und Portokosten von 0,90 €) in Rechnung. Mit Bescheid vom September 2007 lehnte das FA eine Kostenerstattung ab und führte dazu aus, eine Entschädigung werde nach den Vorschriften der AO nur Personen gewährt, die als Auskunftspflichtige herangezogen worden seien; für Personen, die nur als Vorlageverpflichtete herangezogen worden seien, gelte das nicht. Mit der Klage trug die Bank u.a. vor, das Anforderungsschreiben des FA sei einerseits als Auskunftsersuchen bezeichnet worden; andererseits habe dieses Ersuchen lediglich die Angaben von Kontonummern und nicht die Bankleitzahlen enthalten. Daher habe erst ermittelt werden müssen, welche Filiale gemeint gewesen sei, was wiederum den Arbeitsaufwand verursacht habe. Zudem seien die Voraussetzungen eines (entschädigungslosen) Vorlagersuchens zur Vorlage von Urkunden nicht gegeben, weil Kontoauszüge keine Urkunden seien. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.
Das FG führte hierzu weiter aus: Es ist nicht entscheidend, dass das Ersuchen unzutreffender weise als Auskunftsersuchen bezeichnet worden ist. Auf die formale Bezeichnung kommt es nicht an, wenn – wie hier – das tatsächliche Verlangen nur auf die Vorlage der Kontoauszüge gerichtet war. Damit ist die Bank nur als Vorlageverpflichtete herangezogen worden und es besteht keine Entschädigungsverpflichtung. Auch der Umstand, dass nur die Kontennummern ohne die zugehörige Bereichnummer (=Filialnummer) vom FA (über das Bundeszentralamt) benannt worden sind, rechtfertigt es nicht, der Bank einen Entschädigungsanspruch zuzugestehen. Die Bank ist zunächst selbst verpflichtet, dem Bundeszentralamt die Kontonummern vollständig mitzuteilen, sodass unvollständige Vorlageersuchen nicht auf die Finanzverwaltung zurückzuführen sind. Der steuerrechtliche Urkundenbegriff schließt auch Urkunden in Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder einem anderen Datenträger mit ein und ist somit umfassender als etwa der zivilrechtliche Urkundenbegriff. Soweit das Klagebegehren als die Geltendmachung eines Schadensersatzes anzusehen ist, muss dies vor den ordentlichen Gerichten und nicht vor dem Finanzgericht geltend gemacht werden.
Anmerkung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
CAAAF-13148