Suchen
Online-Nachricht - Mittwoch, 09.09.2009

Umsatzsteuer | Differenzbesteuerung und differenzbesteuerte Vorlieferung (BFH)

Ein Wiederverkäufer kann nicht die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG bzw. Art. 26a der 6. EG-Richtline für die Weiterveräußerung eines Gegenstands beanspruchen, wenn er den Gegenstand von einem Unternehmer erworben hat, der für diese Lieferung zu Unrecht die Differenzbesteuerung angewandt hat (; veröffentlicht am ).

Ein Wiederverkäufer kann nicht die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG bzw. Art. 26a der 6. EG-Richtline für die Weiterveräußerung eines Gegenstands beanspruchen, wenn er den Gegenstand von einem Unternehmer erworben hat, der für diese Lieferung zu Unrecht die Differenzbesteuerung angewandt hat (BFH, Urteil v. 23.4.2009 - V R 52/07; veröffentlicht am 9.9.2009).
Dazu führt der BFH weiter aus: Für die Anwendung der Differenzbesteuerung auf Lieferungen des Wiederverkäufers kommt es nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG darauf an, dass für die Lieferung an den Wiederverkäufer die „Differenzbesteuerung vorgenommen“ wurde. Die Vornahme der Differenzbesteuerung setzt voraus, dass die Lieferung an den Wiederverkäufer die gesetzlichen Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG erfüllt. Es reicht nicht aus, dass die Lieferung an den Wiederverkäufer nur faktisch als der Differenzbesteuerung unterliegend behandelt wurde.
Hintergrund: Das mit der Sonderregelung für steuerpflichtige Wiederverkäufer nach Art. 26a Teil B Abs. 2 der NWB NAAAA-76443 und damit mit der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG verfolgte Ziel besteht darin, Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen bei der Lieferung von Gebrauchtgegenständen zu verhindern. Es sollen insbesondere Wettbewerbsnachteile und -verzerrungen vermindert werden, die sich für unternehmerisch tätige Wiederverkäufer im Verhältnis zu privaten (nichtunternehmerischen) Verkäufern beim Verkauf an Verbraucher ohne die Sonderregelung des § 25a UStG ergeben würden. § 25a UStG bezweckt, diesen Wettbewerbsnachteil dadurch abzumildern, dass bei der Lieferung durch unternehmerisch tätige Wiederverkäufer Umsatzsteuer nach § 25a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG nur in dem Umfang entsteht, als der Verkaufspreis den Einkaufspreis übersteigt. Die Vorschrift bezweckt somit zwar keine Gleichstellung von Händlern mit privaten Anbietern, soll jedoch die umsatzsteuerrechtliche Benachteiligung unternehmerischer Wiederverkäufer gegenüber Privatverkäufern verringern. Dies erfolgt dadurch, dass nur der erwirtschaftete Mehrwert der Besteuerung unterworfen wird.
Quelle: BFH online
Anmerkung: Voraussetzung für die Differenzbesteuerung ist, dass auch für die Lieferung an den Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde. Voraussetzung ist aber nicht, ob der „Vorunternehmer“ die Differenzbesteuerung „in Anspruch“ genommen hat; entscheidend ist allein, dass der Vorunternehmer tatsächlich die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung erfüllte.
 

 

 

Fundstelle(n):
EAAAF-13104