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Online-Nachricht - Montag, 31.08.2009

Werbungskosten | Freizeit statt Geld-Bonus nicht absetzbar (FG)

Wer sich einen Bonus in Freizeit abgelten lässt und damit auf das entsprechende Gehalt verzichtet, kann diesen Gehaltsverlust nicht als Werbungskosten absetzen, wenn er sich in der Freizeit auf die Steuerberaterprüfung vorbereitet ().

Wer sich einen zustehenden Bonus in Freizeit abgelten lässt und damit auf das entsprechende Gehalt verzichtet, kann diesen Gehaltsverlust nicht als Werbungskosten absetzen, wenn er sich in der Freizeit auf die Steuerberaterprüfung vorbereitet  (NWB VAAAD-21573).

 

Hintergrund: Ein Steuerpflichtiger hatte sich den ihm zustehenden Bonus von ca. 5000 Euro entsprechend einem vertraglichen Wahlrecht als Freizeit entgelten lassen und diese Zeit zur Prüfungsvorbereitung genutzt. In seiner Steuererklärung machte er den entsprechenden Geldbetrag als „Zahlung an den Arbeitgeber für Freistellung“ bei den Werbungskosten geltend.

 

Die Münchener Richter sahen in dieser Form der Entlohnung keine beruflich bedingte Vermögensminderung, sondern lediglich ein Verzicht auf Einnahmen, weil er von einem vertraglich bestimmten Wahlrecht Gebrauch gemacht hatte. Auch eine Aufrechnung von Forderungen läge im Fall der Bonusgewährung durch Freizeitgewährung durch den Arbeitgeber nicht vor. Weil beide Parteien die vom jeweils Anderen vertraglich geschuldete und, aus Sicht des Klägers, konkretisierte Leistung erhalten, besteht keine Aufrechnungslage.
 

Fundstelle(n):
TAAAF-13057