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Online-Nachricht - Mittwoch, 26.08.2009

Sozialrecht | Kassen müssen Medikamentengabe durch Pflegedienst bezahlen (BSG)

Pflegebedürftige Menschen müssen sich auch weiterhin nicht selbst Medizin einflößen oder Spritzen setzen. Nach einem am Mittwoch bekanntgegebenen Urteil des BSG haben sie grundsätzlich Anspruch darauf, dass ihnen notwendige Medikamente durch Pflegepersonal verabreicht werden (Az.: B 3 KR 25/08 R).

Pflegebedürftige Menschen müssen sich auch weiterhin nicht selbst Medizin einflößen oder Spritzen setzen. Nach einem am Mittwoch bekanntgegebenen Urteil des BSG haben sie grundsätzlich Anspruch darauf, dass ihnen notwendige Medikamente durch Pflegepersonal verabreicht werden (Az.: B 3 KR 25/08 R).

 

Das gelte auch dann, wenn die Arzneimittel selbst nicht verschreibungspflichtig sind und deshalb seit der Gesundheitsreform 2004 nicht mehr von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden. Im verhandelten Fall ging es um eine fast 90-jährige Frau aus Südhessen, der von ihrem Hausarzt ein Präparat gegen Gebrechlichkeit, Gehstörungen und Appetitmangel verordnet worden war. Das nicht verschreibungspflichtige Medikament wurde der mittlerweile gestorbenen Rentnerin zwei Wochen lang im Zuge der häuslichen Krankenpflege per Spritze verabreicht. Die Kosten in Höhe von 29,47 Euro, die der Pflegedienst für Anfahrt und Injektionen in Rechnung stellte, wollte die Krankenkasse unter Verweis auf die Gesundheitsreform jedoch nicht übernehmen. Das BSG erklärte das nun wie die Vorinstanz für rechtswidrig: Die seit 2004 geltenden Einschränkungen beträfen nur die Arzneimittel, nicht die Leistungen der häuslichen Krankenpflege.

 

Quelle: ddp
 

Fundstelle(n):
XAAAF-13034