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Online-Nachricht - Mittwoch, 26.08.2009

Land- und Forstwirtschaft | Entnahme von Grundstücken aus dem Betriebsvermögen (BFH)

Durch eine Nutzungsänderung ohne Entnahmeerklärung verlieren ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ihre Eigenschaft als landwirtschaftliches Betriebsvermögen nur, wenn eine eindeutige Entnahmehandlung vorliegt (; veröffentlicht am ).


Hierzu führte der BFH weiter aus: Ein zuvor zum notwendigen Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehörendes Grundstück scheidet nicht bereits dadurch aus dem Betriebsvermögen aus, dass es als Bauland behandelt wird und im Hinblick auf die geringe Größe und die umliegende Bebauung nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden kann. Die Einführung der Bodengewinnbesteuerung ab führte nicht dazu, dass Grundstücke, die zuvor in Folge einer Nutzungsänderung vom notwendigen zu gewillkürtem Betriebsvermögen geworden waren, nur aufgrund einer erneuten Widmung Betriebsvermögen bleiben konnten.
Quelle: BFH online
Anmerkung der NWB-Redaktion: Die Leitsätze lesen sich, ebenso wie die Entscheidungsgründe unter II. 1 und 2  so, als ob der Kläger unterlegen wäre. FG und BFH sahen jedoch in der Zuordnung der Reihenhäuser, die auf dem ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Grund und Boden errichtet worden waren, eine unmissverständliche Entnahmehandlung, die auch den zugehörigen Grund und Boden erfasste. Wegen der mit Einführung der Bodengewinnbesteuerung anzusetzenden höheren Teilwerte hätte diese seinerzeit nicht erfasste Entnahme auch kaum zu einem Gewinn geführt. Das Urteil wird dazu führen, dass die Finanzbehörden wohl wieder häufiger von Zwangsentnahmen bei der Bebauung ehemals landwirtschaftlicher Flächen mit Wohnhäusern ausgehen werden.
 


 

Fundstelle(n):
OAAAF-13024