Kindergeld | Vorbereitung auf ein Abitur durch Nichtschüler als Berufsausbildung (BFH)
Der BFH hat entschieden, dass die ernsthafte Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler - zumindest ab dem Monat der Anmeldung zur Prüfung - als Berufsausbildung anzusehen ist (; veröffentlicht am ).
Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird kindergeldrechtlich berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (§ 63 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG).Dazu führt der Senat weiter aus: In einer Berufsausbildung befindet sich, wer seine Berufsziele noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet. Bereitet sich ein Kind ernsthaft auf das Abitur für Nichtschüler vor, ist es nicht gerechtfertigt, im Hinblick auf die fehlende schulische Mindestorganisation eine Berufs- bzw. Schulausbildung des Kindes zu verneinen und kein Kindergeld zu gewähren; denn in einem solchem Fall wird die Leistungsfähigkeit der Eltern durch Unterhaltsaufwendungen für das Kind ebenso gemindert wie bei der Abiturvorbereitung auf einem Gymnasium.
Quelle: BFH online
Anmerkung von Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler: Der BFH sieht die ernsthafte Vorbereitung zur externen Abiturprüfung als Kindergeld begründende Berufsausbildung an und grenzt sie von dem Kindergeldausschluss für sog. Au-Pairs ab, die nach der Rechtsprechung an einem theoretisch-systematischen Unterricht teilnehmen müssen, damit ihre Eltern einen Anspruch auf Kindergeld haben (vgl. hierzu u.a. NWB GAAAA-96633; v. - NWB VAAAA-89257; Beschluss v. - NWB OAAAC-18558). Typisierend wird dabei unterstellt, dass mit der Anmeldung zur Prüfung die Phase ernsthafter Vorbereitung beginnt und wie im Streitfall regulär 10 Monate betragen kann. Im Falle des Scheiterns verlängert sich dieser Zeitraum ernsthafter Vorbereitung nochmals. Was das Kind außer dieser „ernsthaften Vorbereitung“ auf das Externen-Abitur ansonsten noch gemacht hat, scheint für diese Würdigung nicht zu interessieren. Demnach müsste für ein Kind, dass sich nach der Anmeldung zur Prüfung zu einem Au-Pair-Auslandsaufenthalt entschließt oder dass sich während eines solchen Aufenthalts zur Abiturprüfung anmeldet, auch dann ein Kindergeldanspruch begründet sein, wenn es im Ausland keinen theoretisch-systematischen Unterricht genießt.
Fundstelle(n):
KAAAF-13021