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Online-Nachricht - Dienstag, 25.08.2009

Urheberrechtsschutz | Vertrieb einer Nachbildung des Freischwingers von Mart Stam verboten (OLG)

Das OLG Düsseldorf hat auf Antrag der Firma Thonet GmbH, Frankenberg, einem italienischen Möbelunternehmen untersagt, Nachbildungen des von Mart Stam im Jahr 1926 geschaffenen Freischwingers zu vertreiben und hierfür zu werben ( I-20 U 120/08).


Hintergrund: Die klagende Firma Thonet GmbH besitzt die Nutzungs- und Vertriebsrechte für den von Mart Stam im Jahr 1926 entworfenen und 1927 auf der Werkbund-Ausstellung auf dem Weißenhof in Stuttgart ausgestellten Freischwinger. Das beklagte italienische Unternehmen hatte auf der IMM Cologne 2007 eine Nachbildung des Stuhl ausgestellt und zum Verkauf angeboten.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Der Mart-Stam-Stuhl ist als Werk der bildenden Kunst weiterhin urheberrechtlich geschützt. Der auf der Möbelmesse angebotene Stuhl stellt eine unzulässige Nachbildung dar. Der Gesamteindruck des nachgebildeten Stuhls stimmt mit dem Ursprungswerk überein. So wird die Strenge und Einheitlichkeit der Linienführung sowie die Würfelform des Originals übernommen. Es ist hierbei unerheblich, ob der Querschnitt des Strahlohres rund (Original) oder rechteckig (Nachbildung) ist. Der Gesamteindruck wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass das Stahlrohr bei dem Original umlaufend, das Stahlrohr bei der Nachbildung an der Rückenfläche endet. Auch die leichte Neigung der Rückenlehne nach hinten bei der Nachbildung stellt die Grundform nicht in Frage. Der Urheberrechtsschutz entfällt auch nicht deshalb, weil hinterbeinlose Bodengestelle bei Stahlrohrmöbeln heute ein allgemeines Stilelement sind.
Anmerkung: Das Reichsgericht hatte sich bereits 1932 und der BGH 1961 und 1981 mit Unterlassungsklagen in Zusammenhang mit dem Mart-Stam-Stuhl befasst und einen weitreichenden Urheberrechtsschutz bejaht (vgl. ). Der Oberste Gerichtshof in Österreich hatte hingegen am für Österreich einen vergleichbaren Urheberrechtsschutz für den Mart-Stam-Stuhl verneint (Zeitschrift für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht – Auslands- und Internationaler Teil, 1992, Seite 465). Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat die Revision zum BGH nicht zugelassen. Die Beklagte kann binnen einen Monats gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.
Quelle: OLG Düsseldorf, Pressemitteilung v.
 

 

Fundstelle(n):
PAAAF-13015