FGO | Beteiligtenfähigkeit einer GmbH nach ihrer Löschung im Handelsregister (FG)
Eine Prozessvollmacht, die eine GmbH vor ihrer Löschung im Handelsregister ihrer Prozessbevollmächtigten erteilt hat, wirkt nach der Löschung fort. Die Beteiligtenfähigkeit der GmbH bleibt unberührt; das Verfahren ist durch die Löschung nicht unterbrochen ().
Sachverhalt: Gesellschafter der Klägerin waren Frau G. und Frau D. Ende 1997 beendete die Klägerin ihre Tätigkeit; die alleinige Geschäftsführerin G. legte ihr Amt nieder, ohne dass ein neuer Geschäftsführer bestellt wurde. Das beklagte FA erließ für die Streitjahre Schätzungsbescheide, gegen die die Klägerin fristgerecht Einspruch einlegte. Mit Einspruchsentscheidung wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück. Sowohl die Bescheide als auch die Einspruchsentscheidungen gab das FA der „… Steuerberatungsgesellschaft mbH” bekannt. Am hat die „… Steuerberatungsgesellschaft mbH“ für die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, dass sie die Klage nur vorsorglich erhebe, weil das FA ihr Steuerbescheide für die Klägerin, zusende, obwohl eine Zustellungsvollmacht nicht mehr bestehe. Bei der Klägerin handle es sich um eine frühere Mandantin.
Nach Setzung einer Ausschlussfrist hat die „… Steuerberatungsgesellschaft mbH“ eine Vollmacht der Gesellschafter der Klägerin vorlegt. Sie hat hierzu ausgeführt, dass die Vollmacht nicht von einem vertretungsberechtigten Organ der Klägerin unterschrieben sei, weil die Klägerin keinen Geschäftsführer mehr habe. Gut vier Monate nach Klageerhebung, ist die Gesellschafterin G. zur Notgeschäftsführerin bestellt worden. In dem Beschluss über die Bestellung wird ausgeführt, dass diese erforderlich sei, damit das Klageverfahren seinen Fortgang nehmen könne. Am ist die Klägerin im Handelsregister gelöscht worden.
Hierzu führte das FG weiter aus: Auf Grund der Löschung hat zwar die bestellte Notgeschäftsführerin ihre Vertretungsbefugnis verloren. Dies führte aber nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens nach § 155 FGO in Verbindung mit §§ 241, 246 ZPO. Die „… Steuerberatungsgesellschaft mbH“ war bereits vor der Löschung als Prozessbevollmächtigter bestellt worden. Diese Vollmacht wirkte nach der Löschung fort.
Die Unzulässigkeit der Klage folgt daraus, dass die Klägerin bei Erhebung der Klage und bis zum Ablauf der Klagefrist nicht prozessfähig im Sinne von § 58 Abs. 2 FGO gewesen ist. Die Klageerhebung war damit unwirksam. Bei Klageerhebung war für die Klägerin kein Geschäftsführer bestellt, so dass die Klägerin nicht wirksam handeln konnte; ebenso wenig konnte die Prozessbevollmächtigte für die Klägerin nicht wirksam handeln, da jene nicht gesetzliche Vertreterin im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 FGO war. Die spätere Erlangung der Prozessfähigkeit durch Bestellung einer Notgeschäftsführerin und die nachträgliche Genehmigung der seitens der Prozessbevollmächtigten erhobenen Klage durch die Klägerin führt nicht zur Zulässigkeit der Klage, da die Prozessfähigkeit nicht innerhalb der Klagefrist eingetreten ist (vgl. NWB ZAAAB-01779).
Quelle: NWB-Datenbank
Fundstelle(n):
NWB AAAAF-13007