Einkünften aus V. u. V. | Typisierende Annahme einer Überschusserzielungsabsicht (FG)
Die typisierende Annahme der Einnahmenüberschusserzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gilt nicht, wenn der Vermieter nicht Eigentümer, sondern nur Zwischenmieter ist, und damit nicht berechtigt ist, eine AfA geltend zu machen ().
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zugrunde liegende typisierende Annahme, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, gilt nicht für die dauerhafte Verpachtung unbebauten Grundbesitzes. Der Grund liegt darin, dass die Verpachtung von unbebautem Grundbesitz nicht schon strukturell defizitär ist, denn anders als beim abnutzbaren Wirtschaftsgut Gebäude kommt es nicht zu einer Inanspruchnahme von Absetzungen für Abnutzung, die bei Veräußerung nicht kompensierbar ist. Die typisierende Annahme der Einnahmenüberschusserzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gilt des Weiteren nicht, wenn keine Wohnimmobilien vermietet werden. Sie gilt auch nicht, wenn der Vermieter nicht Eigentümer, sondern nur Zwischenmieter ist. Der Mieter oder Pächter ist nicht berechtigt, eine AfA geltend zu machen. Die Vermietung eines Pächters ist damit nicht schon strukturell defizitär. Im Streitfall ist die Klägerin Zwischenmieterin und hat daher keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten getragen. Zudem unterliegt der zu einem großen Teil vermietete Grund und Boden nicht der Abnutzung. Der Senat kann im Streitfall daher dahingestellt bleiben lassen, ob die Klägerin eine auf Dauer ausgerichtete Vermietungstätigkeit entfaltete. Für die Darlegung, dass der Steuerpflichtige in der Lage ist, auf Dauer gesehen, nachhaltig Überschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, ist im Streitfall eine Prognoserechnung erforderlich, die auf Maßnahmen des Steuerpflichtigen als Reaktion auf Verluste beruht.
Quelle: NWB-Datenbank
Anmerkung: Mit Urteil v. (veröffentlicht am ) hat der BFH ebenfalls zur Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei nicht zu Wohnzwecken vermietetem Gebäude Stellung genommen (NWB PAAAD-24102). Anders als das FG Nürnberg vertritt der BFH dort die Auffassung, dass die Vermutung einer Einnahmenüberschusserzielungsabsicht nicht nur bei der Vermietung von Wohnraum gilt, sondern auch bei gewerblicher oder freiberuflicher Nutzung der Räume durch den Mieter. Bei der Vermietung unbebauter Grundstücke müsse dagegen weiterhin im Einzelfall die Einkünfteerzielungsabsicht geprüft werden (vgl. NWB-Nachricht v. 2.7.2009).
Fundstelle(n):
ZAAAF-12968