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Online-Nachricht - Donnerstag, 13.08.2009

Lohnsteuer | Arbeitszimmer eines Außendienstprüfers einer Rentenversicherung (FG)

Ein Außendienstprüfer einer Rentenversicherung hat den Mittelpunkt seiner Tätigkeit sowohl vom zeitlichen Umfang als auch von der prägenden Bedeutung der jeweils ausgeübten Tätigkeiten im Außendienst und nicht in seinem häuslichen Arbeitszimmer ().


Streitig ist, ob der Kläger eine Aufwandsentschädigung seines Arbeitgebers für das Vorhalten eines häuslichen Arbeitszimmers in den Streitjahren 2001 - 2006 teilweise versteuern muss.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Aufwandsentschädigung für das Vorhalten eines Arbeitszimmers ist, soweit sie den als Werbungskosten abziehbaren Betrag übersteigt, steuerpflichtiger Arbeitslohn. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist nicht anzuwenden, soweit die Aufwandsentschädigung den als Werbungskosten abzugsfähigen Betrag überschreitet (NWB HAAAA-94508).


Die Aufwandsentschädigungen überstiegen die vom Kläger als Werbungskosten geltend zu machenden Beträge der Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer, da dieses nicht den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet. Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seinen Beruf teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, bildet den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung, wenn der Steuerpflichtige im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Der „Mittelpunkt” bestimmt sich somit nach dem inhaltlichen qualitativen Schwerpunkt der beruflichen und betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen. Wo er liegt, kann nur im Wege einer umfassenden Wertung der gesamten Tätigkeit einschließlich einer etwaigen Nebentätigkeit festgestellt werden. Der Kläger als Außendienstprüfer hat den Mittelpunkt seiner Tätigkeit sowohl vom zeitlichen Umfang als auch von der prägenden Bedeutung der jeweils ausgeübten Tätigkeiten im Außendienst und nicht in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Schon vom zeitlichen Umfang her überwiegen nach Überzeugung des Senats die außerhalb des Büros verbrachten Zeiten (Prüfungen vor Ort, Fahrzeiten, Fortbildungen). Der Kläger selbst hat gegenüber dem Finanzamt angegeben, tagsüber nur einen Tag in der Woche regelmäßig in seiner Wohnung zu erreichen zu sein, nämlich donnerstags. Auch der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers liegt eindeutig, wie schon der Begriff des Außenprüfers nahe legt, in den außerhalb des Dienstsitzes durchgeführten Prüfungen. Das Herunterladen der gemeldeten Daten und die Endauswertung und bescheidmäßige Umsetzung im Arbeitszimmer sind Vor- und Nachbereitungstätigkeiten, während die Prüfung, also der Abgleich der gemeldeten mit den in den Lohnbuchhaltungen enthaltenen Daten, der entscheidende und prägende Teil der Tätigkeit ist. Auch wenn der Kläger gelegentlich von seinem Arbeitszimmer aus Erkundigungen über nicht angemeldete Betriebe eingezogen haben sollte, hat er jedenfalls im Erfolgsfall seine Tätigkeit in den aufgefundenen Betrieben fortgesetzt. Eventuelle kleinere Prüfungen in seinem Arbeitszimmer waren jedenfalls die Ausnahme. Die im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit beschränkt sich im Wesentlichen auf das Vor- und Nachbereiten der Prüfungen. Diese Tätigkeiten bilden weder zeitlich noch qualitativ den Schwerpunkt der Berufstätigkeit des Klägers. Prägend ist der Außendienst. Der Kläger hatte den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit daher nicht in seinem Arbeitszimmer.

Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
RAAAF-12949