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Online-Nachricht - Mittwoch, 12.08.2009

Betriebsverpachtung | Voraussetzungen für die Annahme einer späteren Betriebsaufgabe (BFH)

Im Falle der Betriebsverpachtung ist grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung so lange von einer Fortführung des Betriebs auszugehen, wie eine Betriebsaufgabe nicht erklärt worden ist und die Möglichkeit besteht, den Betrieb fortzuführen (; veröffentlicht am ).


Wird ein Gewerbebetrieb verpachtet, so kann der Verpächter erklären, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe i.S. des § 16 Abs. 3 EStG behandeln und damit die Gegenstände seines Betriebs in sein Privatvermögen überführen oder ob und wie lange er das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen will.Hierzu führte der BFH weiter aus: Betriebsverpachtungsgrundsätze sind nicht nur dann anzuwenden, wenn der Betrieb im Ganzen als geschlossener Organismus verpachtet wird; sie gelten auch dann, wenn zumindest alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs verpachtet werden. Eine Betriebsverpachtung wird nicht von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass das mietende/pachtende Unternehmen einer anderen Branche angehört als der Vermieter/Verpächter. Denn entscheidend ist nicht, ob der Mieter bzw. Pächter den bisherigen Betrieb fortführt, sondern ob der Vermieter bzw. Verpächter oder sein Rechtsnachfolger die Eigenbewirtschaftung nach Ablauf des Nutzungsverhältnisses ohne wesentliche Änderung wieder aufnehmen kann.
Im Falle der Betriebsverpachtung kann der Steuerpflichtige (auch) wählen, wie lange er das Betriebsvermögen fortführt; die Verpachtung stellt eine Nutzung des Betriebs in anderer Form dar, bis dessen Aufgabe erklärt wird. Handelt es sich jedoch um eine Fortführung des Betriebs in anderer Form, besteht ebenso wenig wie bei einem werbenden oder bei einem gewerblich geprägten Betrieb die Notwendigkeit einer zeitlichen Begrenzung, um "ewiges" Betriebsvermögen zu vermeiden. Es ist daher ohne zeitliche Begrenzung so lange von einer Fortführung des Betriebs auszugehen, wie eine Betriebsaufgabe nicht erklärt worden ist und die Möglichkeit der Wiederaufnahme oder Fortführung des Betriebs besteht.Anmerkung der NWB-Redaktion: Soweit bisher auch in Fällen der Betriebsverpachtung eine darüber hinaus gehende Absicht, die unterbrochene Tätigkeit nach Pachtende wiederaufzunehmen und deren objektiv wahrscheinliche Verwirklichung für erforderlich gehalten wurde (vgl. NWB VAAAA-65676; NWB FAAAA-96509; NWB JAAAB-03092; NWB XAAAA-63299), beabsichtigt der Senat daran in Zukunft nicht mehr festzuhalten. Es handelt sich um ein letztlich nur "pro forma" aufgestelltes subjektives Merkmal, das in der bisherigen Rechtsprechung nicht entscheidungserheblich war. Eine Fortführung des Betriebs in der anderen Form der Verpachtung und die Vermeidung der Besteuerung der stillen Reserven ist damit auch über mehrere Generationen hinweg zulässig.
Quelle: BFH online
 

 

 


 

Fundstelle(n):
EAAAF-12936