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Online-Nachricht - Donnerstag, 03.12.2015

Arbeitsrecht | Urlaubsanspruch bei Tod des Arbeitnehmers (ArbG)

Ein Urlaubsanspruch geht nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers unter, sondern er wandelt sich in einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben um. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entschieden (Urteil v. - 56 Ca 10968/15).

Ein Urlaubsanspruch geht nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers unter, sondern er wandelt sich in einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben um. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entschieden (Urteil v.  - 56 Ca 10968/15).

Sachverhalt: Die Erblasserin stand in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten und hatte im Zeitpunkt ihres Todes noch einen Erholungsurlaubsanspruch von 33 Tagen. Ihre Erben forderten von der Beklagten die Abgeltung dieses Urlaubsanspruchs.

Das Arbeitsgericht Berlin hat der Klage entsprochen:

  • Nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.

  • Diese Voraussetzungen sind beim Tod des Arbeitnehmers gegeben.

  • Soweit das Bundesarbeitsgericht darauf abstellt, mit dem Tod erlischt die höchstpersönliche Leistungspflicht des Arbeitnehmers und damit auch ein (abzugeltender) Urlaubsanspruch, widerspricht dies Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der von dem NWB NAAAE-67735 erfolgten Auslegung; der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist daher nicht zu folgen.

Hinweis: Gegen das Urteil kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: ArbG Berlin, Pressemitteilung Nr. 42/15 v.

 

Fundstelle(n):
OAAAF-12856