Gewerbesteuer | Hinzurechnung der Verlustübernahme eines stillen Gesellschafters (BFH)
Bei der Ermittlung der Summe der nach § 8 Nr. 1 GewStG 2002 (i.d.F. des UntStRefG 2008) hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile ist auch ein Verlustanteil des stillen Gesellschafters zu berücksichtigen, soweit dieser Verlustanteil den Verlust aus Gewerbebetrieb gemindert hat (Bestätigung von R 8.1 Abs. 3 Satz 2 GewStR). Wird durch die Berücksichtigung des Verlustanteils die Summe der hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile negativ, dann ist diese Summe grds. negativ hinzuzurechnen (entgegen R 8.1 Abs. 3 Satz 3 GewStR; ; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind, werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb unter anderem die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters hinzugerechnet (§ 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG n.F.). Sind daneben weitere gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a, b und d bis f GewStG n.F. hinzuzurechnende Beträge zu berücksichtigen, dann ist aus den Einzelbeträgen eine Summe zu bilden und ein Viertel dieser Summe wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzugerechnet, soweit die Summe den Betrag von 100.000 € übersteigt.
Sachverhalt: An der Klägerin, einer GmbH, waren die Gesellschafter der Muttergesellschaft typisch still beteiligt. Im Streitjahr entstand ein Verlust, der durch die Verlustbeteiligung der Stillen gemindert wurde. Dieser Ertrag, der die positiven Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG überkompensierte, hat zu einer im Ergebnis negativen Hinzurechnung geführt.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Im Fall der Verlusttragung durch einen stillen Gesellschafter sind grds. auch negative Hinzurechnungsbeträge bei der Ermittlung des Gewerbeertrags sowie des Gewerbeverlustes anzusetzen.
Erzielt der Inhaber des Handelsgewerbes einen Verlust und hat sich der stille Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zur anteiligen Verlusttragung verpflichtet, dann ist der nach einkommensteuer- oder körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb zu erhöhen.
Dass der Verlustanteil des stillen Gesellschafters grds. als negative Hinzurechnung die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer zu beeinflussen vermag, entsprach bereits unter der Geltung der Vorgängerfassung des Gesetzes (§ 8 Nr. 3 GewStG a.F.) allgemeiner Auffassung. Daran hat sich nach Inkrafttreten des UntStRefG 2008 nichts geändert.
Wird die in § 8 Nr. 1 GewStG n.F. in einer Zwischenrechnung auszuwerfende Summe der Einzelhinzurechnungsbeträge - insbesondere wegen eines hohen Verlustanteils des stillen Gesellschafters - insgesamt negativ, dann ist grds. eine negative Hinzurechnung geboten (a.A. R 8.1 Abs. 3 Satz 3 GewStR).
Es ist nicht ersichtlich, warum die negative Hinzurechnung des Verlustanteils des stillen Gesellschafters nur dann steuerliche Folgen auslösen sollte, wenn sich nach Verrechnung mit ausreichend hohen positiven Hinzurechnungsbeträgen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, b, d, e und f GewStG n.F. noch ein positiver Saldo ergibt (so R 8.1 Abs. 3 Satz 3 GewStR).
Auch die gesetzliche Formulierung "den Betrag von 100.000 € übersteigt" ist nicht zwingend dahin zu verstehen, dass damit ausschließlich ein mit einem positiven Vorzeichen versehener Betrag gemeint wäre.
Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Der BFH legt der Gesetzesauslegung das mathematische Verständnis zugrunde, dem zufolge negative Zahlen „ohne Weiteres addier- und subtrahierbar“ sind. Ob die gesetzliche Betragsgrenze von 100.000 € im Falle einer negativen Summe der Einzelhinzurechnungsbeträge den negativen Hinzurechnungsbetrag spiegelbildlich noch erhöht, blieb offen, weil die Klägerin dies nicht geltend gemacht hat.
Fundstelle(n):
ZAAAF-12848