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Online-Nachricht - Dienstag, 03.11.2015

Gewerbesteuer | Zur Steuerpflicht der Psychotherapieausbildung (FG)

Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat sich aktuell mit der Frage befasst, ob Behandlungsleistungen im Rahmen der praktischen Psychotherapieausbildung von der Gewerbesteuer befreit sind. Im Streitfall hat das Finanzgericht diese Frage verneint, soweit durch Auszubildenden Heilbehandlungen an Patienten durchgeführt werden ().

Hintergrund: Gemäß § 3 Nr. 13 GewStG sind private Schulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen, soweit ihre Leistungen gemäß § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind, auch von der Gewerbesteuer befreit. Von der Umsatzsteuer sind hiernach - unter weiteren, hier nicht interessierenden Voraussetzungen - allein die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen oder die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer befreit.
Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, bietet entsprechend der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) eine Kombination aus Theorie- und Praxisstunden an. Zur Vorlage beim Finanzamt bescheinigte die Bezirksregierung der Klägerin, dass sie ordnungsgemäß auf einen Beruf vorbereite (§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG). Die Klägerin unterhält Räumlichkeiten, in denen sowohl Schulungsräume als auch psychotherapeutische Ambulanzen vorgehalten werden. In der Ambulanz werden Patienten von den Ausbildungsteilnehmern behandelt. Vier psychologische Psychotherapeuten führen dabei die Fachaufsicht durch.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Die Klägerin erbringt zwar ihren Auszubildenden gegenüber eine grds. steuerbefreite Ausbildungsleistung. Dabei erbringt die Klägerin gegenüber ihren Auszubildenden auch insoweit eine Leistung, als sie diesen die Möglichkeit eröffnet, durch Behandlungsmaßnahmen die für die Berufsausbildung notwendige Praxiserfahrung zu sammeln. D.h. sie eröffnet ihren Auszubildenden für Ausbildungszwecke den „Zugang“ zu den Patienten.

  • Gleichwohl existiert daneben eine gesonderte weitere Leistungsbeziehung zwischen der Klägerin und Dritten. Denn Begünstigte der zu erbringenden Heilbehandlung sind allein die Patienten, mit denen eine eigenständige, von dem Ausbildungsverhältnis mit den Auszubildenden zu trennende Rechtsbeziehung besteht.

  • Dies wird im Übrigen auch anhand der Abrechnung deutlich. Nur für die den Patienten gegenüber erbrachten Behandlungen kann die Klägerin mit den Krankenkassen abrechnen; ohne Behandlungen erhielte sie von den Krankenkassen keine Zahlungen.

  • Der Senat vermag nicht der Auffassung zu folgen, es handele sich jedenfalls um einen einheitlich mit der Ausbildung zu betrachtenden Vorgang. § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG verlangt ausdrücklich die unmittelbare Dienlichkeit für den Schul- und Bildungszweck, die nach allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen durch die jeweilige Leistungsbeziehung bestimmt wird. Hierdurch verbietet es sich, zwei unverbunden nebeneinander stehende selbständige Leistungsbeziehungen als Einheit zu begreifen.

  • Der Senat hat auch nicht feststellen können, dass die Vergütung für die Behandlungsleistungen teilweise eine Beteiligung der Krankenkassen an den (anderenfalls durch die Auszubildenden zu zahlenden) Ausbildungskosten und damit eine Entgeltzahlung durch Dritte i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG beinhaltet, die als Zahlung auf eine von der Umsatzsteuer befreite Leistung anzusehen wäre.

Quelle: FG Münster online
Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Fundstelle(n):
IAAAF-12712