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Online-Nachricht - Mittwoch, 28.10.2015

Einkommensteuer | Arbeitszimmer einer Klavierlehrerin und Konzertpianistin (BFH)

Der BFH hat zur Frage entschieden, ob das häusliche Übungszimmer einer selbständigen Musikpädagogin und Konzertpianistin, das für die Unterrichtung von Privatschülern sowie zur Vorbereitung auf Konzertauftritte genutzt wird und über einen eigenen Eingang und Sanitärbereich verfügt, der Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG unterliegt (, NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben abziehen. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG).
Sachverhalt: Streitig ist, ob Aufwendungen für ein im selbstgenutzten Einfamilienhaus gelegenes Zimmer über den Betrag von 1.250 EUR hinaus abzugsfähig sind. Die Klägerin war im Streitjahr als Musikpädagogin und Konzertpianistin freiberuflich tätig und begehrt den unbegrenzten Abzug der Kosten für ihr Klavierstudio.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise das Klavierstudio als häusliches Arbeitszimmer qualifiziert.

  • Denn es ist in die häusliche Sphäre des von der Klägerin genutzten Einfamilienhauses eingebunden, da es einen engen räumlichen Bezug zu den von der Klägerin zu Wohnzwecken genutzten Bereichen aufweist.

  • Der Umstand, dass das Klavierstudio - anders als das typische häusliche Arbeitszimmer - nicht in der üblichen Weise büromäßig ausgestattet ist, führt nicht dazu, dass es nicht mehr dem Typusbegriff des Arbeitszimmers entspricht.

  • Auch konnte das FG auf Grundlage der Angaben der Klägerin zu der Auffassung gelangen, dass das Klavierstudio nicht als Raum mit betriebsstättenähnlichem Gepräge anzusehen ist.

  • Dass das FG keinen Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung der Klägerin festzustellen vermochte, lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. Die Würdigung des FG, es könne nicht festgestellt werden, welche der Tätigkeiten der Klägerin den Schwerpunkt bzw. die Haupttätigkeit der Klägerin bilde, lässt keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
AAAAF-12690