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Online-Nachricht - Mittwoch, 21.10.2015

Einkommensteuer | Entschädigungszahlung aufgrund einer Vergleichsvereinbarung (BFH)

Verzichtet der Betreiber einer mobilen Altenpflege zur Beilegung eines jahrelangen Rechtsstreits auf die ihm zustehende Förderung nach dem LPflgeHG Rheinland-Pfalz und erhält er hierfür vom Land und Landkreis eine Entschädigung, handelt es sich um eine steuerbegünstigte Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG ist, dass die streitbefangenen Zahlungen als außerordentliche Einkünfte zu qualifizieren sind. Als außerordentliche Einkünfte kommen nach § 34 Abs. 2 EStG u.a. Entschädigungen in Betracht, wobei es sich um Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen handeln muss (§ 24 Nr. 1a EStG). Hierzu gehören grds. nur Zahlungen, die an die Stelle weggefallener Einnahmen treten und keine Erfüllungsleistungen eines Schuldverhältnisses sind.
Sachverhalt: Finanzamt und Finanzgericht versagten im Streitfall eine Tarifbegünstigung, da die Zahlungen nicht als Ersatz für entgehende Einnahmen betrachtet werden könnten. Bei den  Zahlungen handele es sich vielmehr um ein Erfüllungssurrogat, ohne dass diese auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhten. Denn die Zahlungen würden bestehende Ansprüche des Klägers auf Förderleistungen gerade voraussetzen (s. NWB DAAAE-27778Dieser Auffassung hat der BFH nun widersprochen.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ergänzt die Einkünftetatbestände der §§ 13 bis 23 EStG, schafft aber keinen neuen Besteuerungstatbestand. Es muss demgemäß eine kausale Verknüpfung zwischen der Entschädigung und den entgangenen Einnahmen bestehen.

  • Die entgangenen Einnahmen müssen, falls sie erzielt worden wären, steuerpflichtig sein. Dies ist vorliegend der Fall, da die Zuschüsse aus der Investitionsförderung gemäß § 12 Abs. 2 LPflgeHG als Betriebseinnahmen zu versteuern gewesen wären, wenn der Kläger von seinem Wahlrecht nach Abschn. 6.5 der EStR 2005, die Zuschüsse erfolgsneutral zu behandeln, keinen Gebrauch gemacht hätte.

  • Eine Entschädigung setzt begrifflich voraus, dass es sich um eine Ersatzleistung handelt. Sie darf nicht die vertraglich vereinbarte Erfüllungsleistung sein, sondern muss aufgrund einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage geleistet werden.

  • Auch dies ist vorliegend der Fall. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vergleichsvereinbarungen wurde nicht der ursprüngliche nach dem LPflgeHG bestehende Anspruch des Klägers verändert, sondern eine neue Rechtsgrundlage geschaffen, da die Zahlung die Rücknahme der Förderanträge durch den Kläger voraussetzte und der Höhe nach von den gesetzlich vorgegebenen Fördergeldern abwich.

  • Es handelt sich hier auch um einen ungewöhnlichen Geschäftsvorfall und nicht um einen Geschäftsvorfall, den der Kläger im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit üblicherweise abgeschlossen hat.

Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
IAAAF-12657