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Online-Nachricht - Mittwoch, 29.07.2009

Landwirtschaft | Wann wird aus Hofladen ein Gewerbebetrieb? Neue Grenzwerte (BFH)

Ein Hofladen wird dann zum Gewerbebetrieb, wenn der darin getätigte Nettoumsatz mit Fremdprodukten aller Art nachhaltig ein Drittel des Nettogesamtumsatzes oder den Höchstbetrag von 51.500,- € übersteigt. Wird eine dieser Grenzen drei Jahre in Folge überschritten, führt die gesamte Verkaufstätigkeit im Hofladen einschließlich des Verkaufs von Eigenprodukten ab dem vierten Jahr zu gewerblichen Einkünften (; veröffentlicht am ).

Ein Hofladen wird dann zum Gewerbebetrieb, wenn der darin getätigte Nettoumsatz mit Fremdprodukten aller Art nachhaltig ein Drittel des Nettogesamtumsatzes oder den Höchstbetrag von 51.500,- € übersteigt. Wird eine dieser Grenzen drei Jahre in Folge überschritten, führt die gesamte Verkaufstätigkeit im Hofladen einschließlich des Verkaufs von Eigenprodukten ab dem vierten Jahr zu gewerblichen Einkünften (BFH, Urteil v. 25.3.09 - IV R 21/06; veröffentlicht am 29.7.2009).

 

Landwirte gehen immer häufiger dazu über, die von ihnen erzeugten Produkte direkt an den Endverbraucher zu vermarkten. Dies geschieht üblicherweise über Marktstand, Verkaufswagen oder Hofladen. Um die Attraktivität der Absatzstellen für den Endverbraucher zu erhöhen, verbreitern die Landwirte ihr Warensortiment um zugekaufte Waren unterschiedlichster Art. Damit verhalten sie sich aber händlertypisch und damit gewerblich. Es stellte sich damit die Frage, ob überhaupt und wenn ja, ab wann die Handelstätigkeit die landwirtschaftliche Tätigkeit infiziert und dort zu einer Umqualifizierung der landwirtschaftlichen Einkünfte führt.

 

Der BFH korrigiert seine bisherige Rechtsprechung teilweise und legt neue Grenzen für die Annahme eines Gewerbebetriebs fest. Danach ist ein Hofladen dann als gewerblich anzusehen, wenn der darin getätigte Nettoumsatz mit Fremdprodukten aller Art nachhaltig ein Drittel des Nettogesamtumsatzes oder den Höchstbetrag von 51.500,- € übersteigt. Wird eine dieser Grenzen drei Jahre in Folge überschritten, führt die gesamte Verkaufstätigkeit im Hofladen einschließlich des Verkaufs von Eigenprodukten ab dem vierten Jahr zu gewerblichen Einkünften. Daneben verbleibt es aber bei landwirtschaftlichen Einkünften, soweit der Landwirt eigenerzeugte Produkte ab Hof in nicht eigens hergerichteten Räumen an Dritte verkauft. Der bisherige landwirtschaftliche Betrieb spaltet sich durch die Handelstätigkeit damit in zwei Betriebe auf, einen landwirtschaftlichen und einen gewerblichen.

 

Quelle: BFH online

 

Anmerkung: Wurden bisher eine Landwirtschaft oder eine Gärtnerei betrieben und ein Teil der Erzeugnisse im eigenen Ladengeschäft umgesetzt, galt der Betrieb in der Regel nur dann als ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb, wenn mehr als 40 % der landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Durchschnitt der Jahre im eigenen Ladengeschäft umgesetzt wurden und der Laden mit der Landwirtschaft / Gärtnerei wirtschaftlich eng verbunden war. Lag nach diesem Kriterium ein einheitlicher Betrieb vor, konnte das Ladengeschäft nur dann als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb angesehen werden, wenn es sich grundsätzlich auf den Absatz eigengewonnener Erzeugnisse beschränkte; unschädlich war nur ein Zukauf fremder Erzeugnisse unter 20 %, nachhaltige Zukäufe von über 30 % machten aus dem Ladengeschäft einen Gewerbebetrieb.
 

Fundstelle(n):
YAAAF-12656