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Online-Nachricht - Donnerstag, 15.10.2015

Verfahrensrecht | Pfändung einer Internet-Domain durch das Finanzamt zulässig (FG)

Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass das Finanzamt die Ansprüche aus einem Internet-Domainvertrag pfänden kann (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Geklagt hatte eine Genossenschaft, die als Registrierungsstelle Internet-Domains verwaltet und betreibt. Die Genossenschaft hatte mit einem Unternehmer, der Inhaber eines Onlineshops für Unterhaltungselektronik war, einen Vertrag über die Registrierung einer Internet-Domain geschlossen, in dem sie sich u.a. zur Zurverfügungstellung und Unterhaltung einer Internet-Domain verpflichtet hatte. Aufgrund rückständiger Steuern des Unternehmers pfändete das beklagte Finanzamt u.a. dessen Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung der Internet-Domain für seinen Onlineshop. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage begehrte die Genossenschaft die Aufhebung der Pfändung. Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster wies die Klage ab.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Bei den Rechten des Unternehmers aus dem Domainvertrag handelt es sich um pfändbare Vermögensrechte im Sinne der abgabenrechtlichen Pfändungsvorschriften.

  • Gegenstand der Pfändung ist dabei nicht die Internet-Domain als solche, die nur eine technische Adresse im Internet darstellt, sondern die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Domaininhaber gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen.

  • Das beklagte Finanzamt hat mit der Pfändung auch keine pfändungsfremden Ziele verfolgt, sondern sich das Zugriffsrecht auf die Ansprüche des Unternehmers aus dem Domainvertrag gesichert.

  • Die Genossenschaft kann als Drittschuldnerin in Anspruch genommen werden, da sie Schuldnerin der Ansprüche aus dem Domainvertrag ist. Der Umstand, dass für die Genossenschaft durch eine zunehmende Zahl solcher Pfändungen zukünftig ein nicht unerheblicher Arbeits- und Verwaltungsaufwand ausgelöst werden kann, ist dabei unerheblich.

Quelle: FG Münster online
Hinweis: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

Fundstelle(n):
CAAAF-12633