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Online-Nachricht - Montag, 12.10.2015

WEG-Recht | Gartenhaus auf Sondernutzungsfläche (AG)

Ein Gartenhaus darf in der Regel nur mit Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft auf einer Sondernutzungsfläche aufgestellt werden ( WEG, rkr.).

Sachverhalt: Der Kläger und die beiden Beklagten sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger wohnt im ersten Obergeschoss, das beklagte Ehepaar im Erdgeschoß darunter. Die beiden Beklagten wollten auf ihrer Sondernutzungsfläche im Garten ein Gartenhäuschen aufstellen und stellten einen diesbezüglichen Antrag bei der Eigentümerversammlung. Die übrigen Eigentümer verweigerten ihre Zustimmung. Das beklagte Ehepaar stellte nun dennoch ein Gerätehaus mit den Maßen 1,3 Meter auf 1,8 Meter auf 2,05 Meter und eine mobile Holzterrasse mit 1,2 Meter auf 2 Meter in dem Garten auf. Der Kläger verlangt daraufhin die Beseitigung, da durch das Gartenhaus die Optik des Anwesens beeinträchtigt sei und ihn die intensive Nutzung des Gartens bei der Arbeit zu Hause störe. Seine Klage hatte Erfolg.
Hierzu führte der Richter des AG München weiter aus:

  • Das Aufstellen von Gartenhaus und Terrasse ist eine bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, wodurch das äußere Erscheinungsbild des gemeinschaftlichen Eigentums verändert wird.

  • Es gibt keinen Genehmigungsbeschluss durch die Wohnungseigentümergemeinschaft.

  • Auch in der Gemeinschaftsordnung ist das Aufstellen eines Gartenhauses untersagt.

  • Die Beklagten hatten kein diesbezügliches Sondernutzungsrecht. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger durch den Bau nicht unerheblich beeinträchtigt ist.

  • Das Gartenhaus sowie die Holzterrasse heben sich von der weißen Hausfassade sowie den weißen Fenstern ab, auch die umliegenden Häuser sind weiß.

  • Eine intensivere Nutzung des Gartens ist mit erhöhten Lärmbeeinträchtigungen verbunden. Wie die Beklagten selber vortragen, ist eine Nutzung der Gartenfläche wegen der Unebenheit des Bodens schwierig.

  • Die mobile Holzterrasse schafft insoweit Abhilfe und ermöglicht eine wesentlich leichtere und damit intensivere Nutzungsmöglichkeit der Gartenfläche. Damit haben die Beklagten ihre Pflichten als Wohnungseigentümer verletzt.

Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
UAAAF-12614