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Online-Nachricht - Freitag, 09.10.2015

Bilanzierung | Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen (IDW)

Der Hauptfachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer (HFA) hat sich in seiner 241. Sitzung mit der Frage nach der Übertragbarkeit der neuen BFH-Rechtsprechung auf Abschlagszahlungen gemäß § 15 Abs. 2 HOAI n.F. und § 632a BGB allgemein befasst und sich nochmals gegen die BFH-Auffassung sowie auch gegen die Übertragbarkeit dieses Urteils auf Abschlagszahlungen nach § 632a BGB und § 15 Abs. 2 HOAI n.F. geäußert.

Das BFH-Urteil zur Gewinnrealisierung bei Werkleistungen von Architekten und Ingenieuren hat in der Praxis für Unruhe gesorgt ( NWB HAAAE-74907Nach Auffassung des BFH sind Gewinne bei Planungsleistungen eines Architekten oder Ingenieurs bereits dann realisiert, wenn durch auftragsgemäße Erbringung der Planungsleistungen der Anspruch auf eine Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen i.d.F. vom (HOAI 1996) entstanden ist.
Der HFA hatte sich bereits in seiner 239. Sitzung mit dem o.g. Urteil befasst und sich gegen die Auffassung des BFH ausgesprochen. Diese Auffassung wurde auch in einer Eingabe des IDW an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) v. wiedergegeben. Ungeachtet dessen hat das BMF ein Schreiben mit Datum v. (NWB DokID: NWB RAAAE-91610 veröffentlicht, wonach das BFH-Urteil über die Gewinnrealisierung bei Werkleistungen von Architekten und Ingenieuren bei Abschlagszahlungen nach § 632a BGB und § 15 Abs. 2 HOAI n.F. analog angewandt werden soll.
Vor diesem Hintergrund hat sich der HFA in seiner 241. Sitzung ergänzend mit der Frage nach der Übertragbarkeit des BFH-Urteils auf Abschlagszahlungen gemäß § 15 Abs. 2 HOAI n.F. und § 632a BGB allgemein befasst und sich nochmals gegen die BFH-Auffassung sowie auch gegen die Übertragbarkeit dieses Urteils auf Abschlagszahlungen nach § 632a BGB und § 15 Abs. 2 AOAI n.F. geäußert.Hinweis: Die Berichterstattung aus der 241. Sitzung des HFA finden Sie auf den Internetseiten des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (kurz: IDW).
Quelle: IDW online

 

Fundstelle(n):
ZAAAF-12608