Einkommensteuer | Fremdwährungsverluste keine Werbungskosten bei VuV (FG)
Wechselkursbedingt höhere Tilgungsleistungen für Fremdwährungsdarlehen sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (; NZB eingelegt).
Sachverhalt: Zur Finanzierung einer Mietimmobilie, deren Kaufpreis in Euro zu zahlen war, hatte die Klägerin ein Darlehen über Schweizer Franken aufgenommen. Den Schuldendienst erbrachte sie in Euro. Eine Änderung des Wechselkurses in den Streitjahren führte dazu, dass trotz der Tilgungsleistungen die Darlehensvaluta nicht sank, sondern anstieg. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin, ihre wechselkursbedingten Währungsverluste als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Die Klage hatte keinen Erfolg:
Fremdwährungsverluste, die sich aus dem Kursverlust des Euro gegenüber dem Schweizer Franken ergeben, sind auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn die den Verlusten zu Grunde liegenden Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs, der Sanierung oder der Errichtung eines Gebäudes dienen.
Bei den von der Klägerin vorrangig geltend gemachten wechselkursbedingten Erhöhungen der Darlehensstände zum Jahresende nebst erbrachter Tilgungsleistungen handelt es sich um (noch nicht realisierte) Vermögensverluste in der nicht steuerbaren Privatsphäre, nicht jedoch um Werbungskosten.
Anders als bei den Gewinneinkünften bleiben bei den Überschusseinkünften, zu denen auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören, Wertveränderungen des Vermögens des Steuerpflichtigen außer Betracht, auch wenn es der Einkünfteerzielung dient.
Aus der neueren Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung von nachträglichen Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergibt sich nichts anderes. Sie erweitert lediglich das Tatbestandsmerkmal des Veranlassungszusammenhangs, der Einkünftedualismus wird dadurch nicht in Frage gestellt.
Hinweis: Gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) eingelegt worden (Az. des BFH: IX B 85/15).
Quelle: FG Hamburg, Newsletter 3/2015
Fundstelle(n):
TAAAF-12581